462 Nr 65. 1917.
Diese Proben sind als solche von der Moorversuchsstation in Bremen oder Moor-
kulturanstalt in München kenntlich gemacht.
Bei erheblicher Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen ober bei sonstigen
erheblichen Abweichungen von den Proben ist ein entsprechender Preisabzug zulässig.
Kommt eine Einigung zwischen Ablieferern und Sammelstellen über den üÜber-
nahmepreis nicht zustande, so hat die Sammelstelle das Preisangebot derjenigen Auf-
bereitungsanstalt, an welche die Veräußerung erfolgen soll, einzuholen. Ist der Ver-
äußerer mit dem von der Aufbereitungsanstalt gebotenen Übernahmepreis nicht einver-
standen, kann auf seinen Wunsch die Preisfestsetzung durch die Moorversuchsstation
Bremen oder die Mvorkulturanstalt München erfolgen. Er hat sich gegenüber der ange-
rufenen Stelle zu verpflichten, die Kosten der Feststellung des Übernahmepreises zur
Hälfte zu übernehmen; die andere Hälfte wird von der Aufbereitungsanstalt übernommen.
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums verpflichtet worden, den als Sammelstellen zugelassenen
Torfwerken im Falle der Veräußerung der angesammelten Mengen durch die Ablieferer
an die Aufbereitungsanstalten für die Organisation der Sammlung, Abnahme, Be-
wertung, Aufbewahrung, pflegliche Behandlung, Verpackung und Verladung der bei den
Torfwerken angelieferten Torffasern eine Gebühr von 5 J für 1 chm der bei den
Sammelstellen angelieferten Torffasern zu zahlen, soweit diese den für die Festsetzung des
iernaheereises von 25 ¾ für 1 chm gesammelter Torffasern geltenden Bestimmungen
entsprechen.
Bei Minderung des Übernahmepreises unter 25 -x“ für 1 chm ermäßigt sich diese
Gebühr verhältnismäßig.
8 6.
Aufbereitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Aufbereitung der Torffasern den gemäß §& 4 zuge-
lassenen Aufbereitungsanstalten zu den diesen Firmen vorgeschriebenen Bedingungen und
Zwecken gestattet.
Die Aufbereitungsanstalten unterstehen dauernder amtlicher Überwachung.
5 7.
Veräußerungserlaubnis für aufbereitete Torffasern.
Trog, der Beschlagnahme dürfen die gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungs-
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anstalten die Torffasern nach ihrer Aufbereitung an die Kriegswollbedarf-Aktiengesell-
schaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, veräußern und abliefern.
88.
Meldepflicht, Meldestelle und Enteignung.
Beschlagnahmte Torffasern (§ 1) von mindestens 5 chm Menge, die
a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansammeln dieser Menge an eine
dt gemäß §5 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten veräußert worden sind,
oder