Nr. 70. 1917. 491
schiffer" erhalten, die für zwei Wochen und in sämtlichen Uferstaaten gleichmäßig gültig
sind und je vier Abschnitte enthalten zum Bezuge von
1. Fleisch, Fleischwaren oder Speck,
2. Butter oder Speisefett,
3. Kartoffeln,
4. Zucker,
5. Hülsenfrüchten, Reis, Grieß, Graupen oder Teigwaren. ·
Nicht in Fahrt befindliche Binnenschiffer haben die Lebensmittel auf die all-
gemeinen Lebensmittelkarten zu beziehen.
§5 2.
Die Ausgabe der Lebensmittelkarten für Binnenschiffer durch die Magistrate
zu Dömitz und Boizenburg erfolgt auf Vorlage eines von der für den Ort des Fahrt-
antritts zuständigen Ortsbehörde ausgestellten Ausweises, der den Namen des Schiffers,
den Namen und die Bezeichnung des Schiffs, die Zahl der vom Schiffer auf dem Schiffe
zu versorgenden Personen und das Fahrtziel angibt und die von der für den Wohnort
zuständigen Behörde erteilte Bescheinigung enthält, daß der Inhaber und seine Fahrt-
begleiter nicht mit den gewöhnlichen Lebensmittelkarten, auch nicht mit Reichsfleisch-
karten versehen sind.
Der Tag der Ausgabe, die Gültigkeitsdauer und die Zahl der verabfolgten
Lebensmittelkarten für Binnenschiffer werden, auch bei Ausstellung weiterer neuer
Karten, in dem Ausweise vermerkt.
5l .
Die Lebensmittelkarten für Binnenschiffer sind nicht übertragbar.
Während ihrer Gültigkeitsdauer ruht die Versorgung durch den Heimatkom-
munalnerband.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können weitere Karten nur gegen Rückgabe
der Stammkarte nebst den nicht verwendeten Abschnitten ausgegeben werden.
* 4.
Auf Grund der Lebensmittelkarten für Binnenschiffer können Lebensmittel
bezogen werden
a) innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin in den Städten
Dömitz und Boizenburg in den vom Magistrat bestimmten und
bekanntgegebenen Verkaufsstellen,
b) außerhalb des Großherzogtums in den von den Uferstaaten bestimmten
Ufergemeinden nach Maßgabe der dort erlassenen Bestimmungen.
Für die Menge der auf die einzelnen Kartenabschnitte abzugebenden Lebens-
mrieh die am Ausgabeorte für die einheimische Bevölkerung festgesetzte Menge
maßgebend.
*ilF
Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt in den Verkaufsstellen gegen Abtrennung
der einzelnen Abschnitte der Lebensmittelkarte.