Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

492  N:.  70.  10917.

Die  Verkaufsstellen  haben  die  abgetrennten  Abschnitte  vierteljährlich  dem
Magistrat  einzureichen,  der  sie,  soweit  Ersaß  für  die  abgegebenen  Lebeuͤsmittel  zu
gewähren  ist,  unter  Angabe  der  aufgewendeten  Mengen  an  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  weitergibt.

*  6.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  werden  mit
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.  bestraft.

87.
Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
Schwerin,  den  14.  April  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  April  1917,  betrefsend  Schutz  kriegswichtiger
Betriebe  vor  Arbeitermangel.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
  des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  April  1917.

Großherzoglich  Mecklenburatsches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

III  v2.  Nr.  55  137/1527.  Altona,  16.  April  1917.

Schuß  kriegswichtiger  Betriebe  vor  Frbeitermangel.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  ordne  ich  folgendes  an:

Verboten  wird  jede  Werbetätigkeit,  um  Arbeiter  zum  Aufgeben  oder  zum  Wechseln
ihrer  Arbeitsstelle  zu  veranlassen,  die  in  kriegswichtigen,  insbesondere  in  unmittelbar
oder  mittelbar  für  Heeresbedarf  tätigen  Betrieben  oder  in  der  Landwirtschaft  beschäftigt
  sind.