Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  70.  1917.  491

schiffer"  erhalten,  die  für  zwei  Wochen  und  in  sämtlichen  Uferstaaten  gleichmäßig  gültig
sind  und  je  vier  Abschnitte  enthalten  zum  Bezuge  von
1.  Fleisch,  Fleischwaren  oder  Speck,

2.  Butter  oder  Speisefett,

3.  Kartoffeln,

4.  Zucker,

5.  Hülsenfrüchten,  Reis,  Grieß,  Graupen  oder  Teigwaren.  ·

Nicht  in  Fahrt  befindliche  Binnenschiffer  haben  die  Lebensmittel  auf  die  allgemeinen

  Lebensmittelkarten  zu  beziehen.

§5  2.

Die  Ausgabe  der  Lebensmittelkarten  für  Binnenschiffer  durch  die  Magistrate
zu  Dömitz  und  Boizenburg  erfolgt  auf  Vorlage  eines  von  der  für  den  Ort  des  Fahrtantritts
  zuständigen  Ortsbehörde  ausgestellten  Ausweises,  der  den  Namen  des  Schiffers,
den  Namen  und  die  Bezeichnung  des  Schiffs,  die  Zahl  der  vom  Schiffer  auf  dem  Schiffe
zu  versorgenden  Personen  und  das  Fahrtziel  angibt  und  die  von  der  für  den  Wohnort
zuständigen  Behörde  erteilte  Bescheinigung  enthält,  daß  der  Inhaber  und  seine  Fahrtbegleiter
  nicht  mit  den  gewöhnlichen  Lebensmittelkarten,  auch  nicht  mit  Reichsfleischkarten
  versehen  sind.

Der  Tag  der  Ausgabe,  die  Gültigkeitsdauer  und  die  Zahl  der  verabfolgten
Lebensmittelkarten  für  Binnenschiffer  werden,  auch  bei  Ausstellung  weiterer  neuer
Karten,  in  dem  Ausweise  vermerkt.

5l  .
Die  Lebensmittelkarten  für  Binnenschiffer  sind  nicht  übertragbar.
Während  ihrer  Gültigkeitsdauer  ruht  die  Versorgung  durch  den  Heimatkommunalnerband.

Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  können  weitere  Karten  nur  gegen  Rückgabe
der  Stammkarte  nebst  den  nicht  verwendeten  Abschnitten  ausgegeben  werden.

*  4.
Auf  Grund  der  Lebensmittelkarten  für  Binnenschiffer  können  Lebensmittel
bezogen  werden
a)  innerhalb  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin  in  den  Städten
Dömitz  und  Boizenburg  in  den  vom  Magistrat  bestimmten  und
bekanntgegebenen  Verkaufsstellen,
b)  außerhalb  des  Großherzogtums  in  den  von  den  Uferstaaten  bestimmten
Ufergemeinden  nach  Maßgabe  der  dort  erlassenen  Bestimmungen.
Für  die  Menge  der  auf  die  einzelnen  Kartenabschnitte  abzugebenden  Lebensmrieh
  die  am  Ausgabeorte  für  die  einheimische  Bevölkerung  festgesetzte  Menge
maßgebend.

*ilF
Die  Abgabe  der  Lebensmittel  erfolgt  in  den  Verkaufsstellen  gegen  Abtrennung
der  einzelnen  Abschnitte  der  Lebensmittelkarte.