Nr. 71. 47
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 27. April 1917.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Lieferung von Milch an Molkereien
und von Butter an Sammelstellen. (2) Bekanntmachung, betreffend
Höchstpreise für Milch und Butter. (3) Bekanntmachung, betreffend
Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch.
(4) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Milchverkehrs.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 24. April 1917, betreffend Lieferung von Milch an
Molkereien und von Butter an Sammelstellen.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 17. April 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 24. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916, der
Zekanntmachung des Kriegsernährungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Bundesratsverordnung über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25.Geptember)
4. November 1915 bezw. 6. Juli 1916 sowie der ergangenen Ausführungsbekannt-
machungen, erläßt die Landesbehörde für Volksernährung folgende Bestimmungen:
103