496 Nr. 70. 1917.
(2) Uber Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegsabgabe
im voraus zahlt, ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu erteilen.
Ist die Hebestelle nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines
anderen Beamten nicht angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst eine als solche, zu
bezeichnende vorläufige Bescheinigung zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige
Onittung zu übersenden. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt das Nähere.
(3) Nach Veranlagung der Kriegsabgabe und deren Insollstellung ist der vorausgezahlte
Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die sestgesegte Kriegsabgabe
unter. Ausfüllung der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. Abersteigt die zu
zahlende Kriegsabgabe den vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die
zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen.