Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

496  Nr.  70.  1917.

(2)  Uber  Beträge,  welche  ein  Steuerpflichtiger  vor  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
  im  voraus  zahlt,  ist  eine  von  zwei  Beamten  auszustellende  Quittung  zu  erteilen.
Ist  die  Hebestelle  nur  mit  einem  Kassenbeamten  besetzt  und  die  sofortige  Zuziehung  eines
anderen  Beamten  nicht  angängig,  so  hat  der  Kassenbeamte  zunächst  eine  als  solche,  zu
bezeichnende  vorläufige  Bescheinigung  zu  erteilen.  Demnächst  ist  eine  vorschriftsmäßige
Onittung  zu  übersenden.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  das  Nähere.

(3)  Nach  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  und  deren  Insollstellung  ist  der  vorausgezahlte
  Betrag  nebst  der  etwa  gewährten  Zinsvergütung  auf  die  sestgesegte  Kriegsabgabe
unter.  Ausfüllung  der  Spalten  8  bis  11  des  Sollbuchs  anzurechnen.  Abersteigt  die  zu
zahlende  Kriegsabgabe  den  vorausgezahlten  Betrag,  so  ist  die  gezahlte  Summe  auf  die
zuerst  fälligen  Teilbeträge  zu  verrechnen.