Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  70  1917.  495

kanzler  öffentlich  bekanntzumachenden  Annahmestelle  mit  einem  Antrag  nach  Muster  10  Wuster  0
einzureichen.  ·  »
(#c2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen

  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW'.  68,  Oranienstraße  92/94,  einen  Antrag  auf
übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert
Mark  lautenden  Teiles  Ferselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  nach
Muster  11  zu  stellen.  vl  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller  zu  unterschreiben.  Von  einer  —
Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung  absehen.  Der  Antrag
wird  nur  berücksichtigt,  sofern  sich  auf  dem  Konto  des  Antragstellers  keine  Beschränkung
zugunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte,  Pfandrechte  usw.,  befinden.

(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  (Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen  kostenfrei
  verabfolgt.

(4)  Die  Ubertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse
  erfolgt  gebührenfrei.

§  38.

(1)  Die  Annahmestellen  für  Wertpaxiere  (§  37  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert
  der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  den  Annahmewert  der
auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  §  36  und
stellen  den  Antragstellern  (Einlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen  über  den  Gesamtannahmewert
  der  eingelieferten  Stücke  oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  169.
Muster  12  und  13  aus.  25  r  25
(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  der  Hebestelle  zu  über.
geben,  von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende
kriegsabgabe  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen  als  Belege
über  Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.

§  50.

Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto  der  Reichskasse
  übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.  ·

 

§40.

Vorauszahlung  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegsabgabe.

II)  Der  Steuerpflichkige  ist  berechtigt,  VBorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte
Kriegsabgabe  zu  leisten.  Bei  Vorauszahlungen  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ebenfalls
  nach  Maßgabe  der  §§  36  bis  38  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Von  dem  auf
noch  nicht  veranlagte  Kriegsabgabe  eingezahlten  Betrage,  soweit  er  nicht  durch  Hingabe
von  Stücken  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  erfolgt,  sind  fünf  vom  Hundert
Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  1.  Juli  1917  oder  bis  zu  dem  früheren
geseblichen  Fälligkeitstermin  auf  Verlangen  des  Steuerpflichtigen  zu  dessen  Gunsten  zu

erechneu.