Nr. 70 1917. 495
kanzler öffentlich bekanntzumachenden Annahmestelle mit einem Antrag nach Muster 10 Wuster 0
einzureichen. · »
(#c2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW'. 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf
übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert
Mark lautenden Teiles Ferselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe nach
Muster 11 zu stellen. vl Antrag ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Von einer —
Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichsschuldenverwaltung absehen. Der Antrag
wird nur berücksichtigt, sofern sich auf dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung
zugunsten Dritter, wie Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befinden.
(3) Vordrucke zu den Anträgen (Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen kostenfrei
verabfolgt.
(4) Die Ubertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichskasse
erfolgt gebührenfrei.
§ 38.
(1) Die Annahmestellen für Wertpaxiere (§ 37 Abs. 1) berechnen den Annahmewert
der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung den Annahmewert der
auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen nach § 36 und
stellen den Antragstellern (Einlieferern von Stücken) Bescheinigungen über den Gesamtannahmewert
der eingelieferten Stücke oder übertragenen Schuldbuchforderungen nach 169.
Muster 12 und 13 aus. 25 r 25
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu über.
geben, von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende
kriegsabgabe in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege
über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen.
§ 50.
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. ·
§40.
Vorauszahlung auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe.
II) Der Steuerpflichkige ist berechtigt, VBorauszahlungen auf noch nicht veranlagte
Kriegsabgabe zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ebenfalls
nach Maßgabe der §§ 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf
noch nicht veranlagte Kriegsabgabe eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe
von Stücken oder Buchforderungen der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert
Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren
geseblichen Fälligkeitstermin auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu
erechneu.