Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr 78. 1917. 553 
(6) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend russisch-polnische Arbeiter. 
Da sich in letzter Zeit die Fälle mehren, daß russisch-volnische Arbeiter von 
ihren Arbeitsstellen entweichen, werden die Behörden ausgefordert, diesem mit 
allen Mitteln entgegenzutreten. Die im Regierungsblatt Nr. 9 und Nr. 12 
von 1915 veröffentlichten Bekanntmachungen des stellv. Generalkommandos 
vom 7. und 18. Januar 1915 werden nachstehend nochmals im Wortlaut be- 
kannt gegeben. 
Jede Übertretung der bestehenden Vorschriften ist zu verfolgen und die Be- 
strafung zu betreiben. 
Schwerin, den 11. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
« L. v. Meerheimb. 
III b. Nr. 2289/293. Altona, den 7. Januar 1915. 
Belkianntmachung. 
1. Eisenbahnfahrkarten dürfen russischen Arbeitern nur verkauft werden, wenn 
diese einen nicht über 8 Tage alten Erlaubnisschein ihrer zuständigen Ortspolizeibehörde 
zum üÜberschreiten der Grenzen des Ortspolizeibezirks vorzeigen. 
2. Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9b des Gesetzes betr. den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
3. Ferner werden nach Maßgabe desselben Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft: 
a) Russische Arbeiter, die sich einer Unbotmäßigkeit oder einer Widersetzlichkeit 
gegen die Arbeitgeber oder deren Vertreter schuldig machen; 
b) alle Personen, die sich der Aufwiegelung oder Aufsetzung russischer Arbeiter 
zum Zuwiderhandeln gegen ein obrigkeitliches Gebot oder gegen eine An- 
ordnung der Arbeitgeber schuldig machen, desgleichen wer in aufrührerischer 
oder aufhetzerischer Weise Mißvergnügen oder Unzufriedenheit in Bezug auf 
die gegenwärtige oder zukünftige Regelung des Arbeitsverdienstes oder über 
die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges getroffenen obrigkeitlichen An- 
ordnungen zu erregen sucht. 
Die bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften (a und b) Be- 
troffenen sind festzunehmen. 
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