Nr 78. 1917. 553
(6) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betreffend russisch-polnische Arbeiter.
Da sich in letzter Zeit die Fälle mehren, daß russisch-volnische Arbeiter von
ihren Arbeitsstellen entweichen, werden die Behörden ausgefordert, diesem mit
allen Mitteln entgegenzutreten. Die im Regierungsblatt Nr. 9 und Nr. 12
von 1915 veröffentlichten Bekanntmachungen des stellv. Generalkommandos
vom 7. und 18. Januar 1915 werden nachstehend nochmals im Wortlaut be-
kannt gegeben.
Jede Übertretung der bestehenden Vorschriften ist zu verfolgen und die Be-
strafung zu betreiben.
Schwerin, den 11. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
« L. v. Meerheimb.
III b. Nr. 2289/293. Altona, den 7. Januar 1915.
Belkianntmachung.
1. Eisenbahnfahrkarten dürfen russischen Arbeitern nur verkauft werden, wenn
diese einen nicht über 8 Tage alten Erlaubnisschein ihrer zuständigen Ortspolizeibehörde
zum üÜberschreiten der Grenzen des Ortspolizeibezirks vorzeigen.
2. Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9b des Gesetzes betr. den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
3. Ferner werden nach Maßgabe desselben Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft:
a) Russische Arbeiter, die sich einer Unbotmäßigkeit oder einer Widersetzlichkeit
gegen die Arbeitgeber oder deren Vertreter schuldig machen;
b) alle Personen, die sich der Aufwiegelung oder Aufsetzung russischer Arbeiter
zum Zuwiderhandeln gegen ein obrigkeitliches Gebot oder gegen eine An-
ordnung der Arbeitgeber schuldig machen, desgleichen wer in aufrührerischer
oder aufhetzerischer Weise Mißvergnügen oder Unzufriedenheit in Bezug auf
die gegenwärtige oder zukünftige Regelung des Arbeitsverdienstes oder über
die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges getroffenen obrigkeitlichen An-
ordnungen zu erregen sucht.
Die bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften (a und b) Be-
troffenen sind festzunehmen.
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