Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 82. 1917. 585 
* 2. 
Die Anmeldung erfolgt mittels Fragebogen, die bei der Kriegsamtsstelle bezw. 
den zuständigen Baupolizeibehörden anzufordern sind. Die Fragebogen sind für jeden 
Bau in doppelter Ausfertigung auszufüllen und bei der Kriegsamtsstelle (5 1) un- 
mittelbar einzureichen. 
83. 
Mit den geplanten Bauarbeiten darf nur nach Genehmigung des stellvertretenden 
Generalkommandos begonnen werden. Die zurzeit im Gange befindlichen Bauarbeiten 
dürfen gegen ein Verbot des stellvertretenden Generalkommandos nicht fortgeführt 
werden. 
§*5 4. 
Diese Verordnung betrifft auch die Bauarbeiten geringsten Umfanges. Aus- 
genommen von der Verordnung sind jedoch die Bauten der „Bautenliste“ des Kriegs- 
amtes Techn. Stab 7 1 und kleinere dringende, bauliche Reparaturen bezw. Umbauten 
auf dem Lande, bei denen bereits sämtliche Baumaterialien auf der Baustelle vorhanden 
sind, oder bei denen Zement, Eisen und Dachpappe nicht gebraucht wird oder sonstiges 
Material mit der Eisenbahn nicht heranzufahren ist und bei denen nur Arbeitskräfte, 
welche für die Kriegswirtschaft nicht in Frage kommen, verwandt werden. 
In Zweifelsfällen erteilt die Kriegsamtsstelle (5 1) Auskunft. 
Beschwerden über die Anordnungen des stellvertretenden Generalkommandos sind 
bei diesem schriftlich einzureichen. 
6. 
Zuwiderhandlungen gegen 58 1 und 3 dieser Verordnung werden, wenn die be- 
stehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 = 
(Fünfzehnhundert Mark) bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der zu einer solchen 
Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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