Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

590  Nr.  83.  1917.

2.  Vergnügungsdampfer  und  Motorboote  dürfen  an  den  für  den  Badeverkehr  erlaubten
  Küstenstrichen  verkehren,  vorbehältlich  örtlicher  Bestimmungen.

3.  Die  im  Sicherheitsinteresse  hinsichtlich  Beleuchtung,  Benutzung  des  Strandes,
Verkehr  von  Segel=  und  Ruderbooten  (ogl.  Verordnung  vom  16.  Juni  1915,
KVBl.  1915  Nr.  1472),  Absperrung,  Photographieren,  Zeichnen  (ugl.  K  Vl.
1916  Nr.  1721)  usw.  getroffenen  Anordnungen  der  örtlichen  Militär-,  Marineoder
  Zivilbehörden  sind  strengstens  zu  beachten.

V.  Besondere  Bestimmungen  für

—

Warnemünde:  ·

Für  die  Bewohner  von  Rostock,  Warnemünde  und  Umgebung  ist  ebenfalls
zum  Betreten  des  Gebietes  des  Ortes  Warnemünde,  sei  es  mit  der  Eisenbahn,
auf  dem  Wasser=  oder  Landwege,  eine  Ausweiskarte  mit  folgendem  Wortlaut  erforderlich:


Es  wird  bescheinigt,  daß  d.  durch  nebenstehende  Photographie

  dargestellte,  am  zu  geborene

(Vor=  und  Zuname)h),  der  die  hiernnter

befindliche  Unterschrift  eigenhändig  vollzogen  hat,  deutscher  Reichsangehöriger
  und  unverdächtig  ist.  «

Ort...............  Datum.....».....».  Stempel  Behörd.

Berechtigt  zum  Ausstellen  und  Beglaubigen  der  Ausweiskarten  sind  die
örtlichen  Polizeiämter  und  für  die  Landbewohner  die  Orts-bezw.  Gutsobrigkeiten.
Kinder  bis  zu  14  Jahren  bedürfen  keines  besonderen  Ausweises.
Für  den  allgemeinen  Verkehr  sind  gesperrt:
Der  Zugang  zum  Binnenhafen,  der  Flugplatz,  die  Ost=  und  Mittelmole
  sowie  zeitweilig  die  Westmole,  auch  ist  jeglicher  Verkehr  mit
Personenfahrzeugen,  wie  Vergnügungsdampfern,  Segeljachten,
Motor=  und  Ruderbooten  usw.  außerhalb  der  Mole  verboten.
Die  Benutzung  der  Landstraße  Warnemünde—Markgrafenheide  zwischen
Strom  und  Flugplatzsperre  ist  nur  in  dienstlichen  und  Geschäftsangelegenheiten
gestattet.  Die  geschäftliche  Tätigkeit  ist  glaubhaft  nachzuweisen.  Sämtliche  Personen,
  die  diese  Landstraße  benutzen  oder  den  Flugplatz  selbst  betreten  wollen,
müssen  im  Besitz  des  vorgeschriebenen  Ausweises  (vogl.  Nr.  II)  sein.
Bezüglich  der  neutralen  und  feindlichen  Ausländer  wird  auf  die  Vorschrift
zu  Nr.  III  verwiesen.
Der  Besitz  und  Gebrauch  von  photographischen  Apparaten  und  von  Ferngläsern
  ist  für  die  Bewohner  und  Besucher  von  Warnemünde  untersagt.
Die  jetzigen  Bewohner  haben  Apparate  und  Ferngläser  bei  der  Polizei
gegen  Quittung  abzugeben.
Die  Apparate  und  Ferngläser  können  beim  Verlassen  des  Ortes  wieder
empfangen  werden.