Nr. 914 1917. 629
Der Preis darf folgende Grundpreise für das einzelne Fell nicht überschreiten:
bei Veräuße= bei e
bbei Veräuße- rung durch rung dur
rung durch einen Händler elnen für die
den Besitzer (Sammler) kanntmachung
des oder eine berroffenen
betreffenden Vereins- e zuge-
Tieres sammelstelle la ro
a) für Felle von zahmen Kaninchen-
im Gewichte bis 50 g 0,10 " 0,12 = 0,13
"„ von mehr als 50 bis 120 0,40 „ 0,46 „ 0,50 „
„ 120 „ 180 0,80 „„ 0,92 „ 1,00 „
„ „ über 180 6 1960 „ 1,84 „ 2,00 „;
b) für Felle von wilden Kaninqchen
Mäuschen . . . 0,10,, 012,, 0,13»
Sommerkamn............0,25,, 028 » 0,·30,,
Wmterkamn... .....0,50,, 056 » 0,60,,;
c) für Felle von wh
Mäuschen 0010 „ 0,12 „ 0,13 „
Sommerhafen 60830 „ 0,37 „ 0,40 „
Halbhasen 00460 „ 0,70 „ 0,75 „
Winterhasen 120 „ 1,40 „ 1,50 „ ;
d) für Felle von banataden
ganz kleine Felle. .. . 0.,10 „ 0,12 „ 0,13 „
Sommerfelle 0060 „ 0,70 „ 0,5 „
verschiedenfarbige Winterfelle .. ....1,50,, 1,70,, 1,80,,
schwarze, dunkelgründige Winterfelle 2s50 „ — 3,00 „
§53.
Voller Grundpreis.
Die im § 2 festgesetzten Preise sind die Höchstpreise für ordnungsmäßige Felle, dee
gemeh den Bestimmungen der §§ 4 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4.
R.A. veräußert sind und den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
a) bei Fellen zahmer Kaninchen sind die Hinterpfoten abzuschneiden und beim
Gewicht nicht mitzuberechnen;
b) das Gefälle muß vollkommen getrocknet sein;
J) bei Kaninfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverlösch-
licher Schrift (z. B. durch geeigneten, unlöslichen Buntstift — nicht Kopier-
stift! —) vermerkt sein.
Im übrigen kommen die Höchstpreise gemäß § 4 zur Anwendung.
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