Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

628  Nr.  91.  1917.

Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (R#Bl.  S.  339)  in  der  Fassung
vom  17.  Dezember  1914  (Rcl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  über
die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915,  23.  September  1915,  23.  März  19106
und  22.  März  1917  (RGBl.  1915  S.  25  und  603,  1916  S.  183,  1917  S.  253)  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der
Anmerkung')  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  gemäß  der  Bekanntmachung  ur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  23.  September  1915  (REl.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

Alle  rohen  und  eingearbeiteten  Felle  von  zahmen  und  wilden  Kaninchen
sowie  von  Hasen  und  Hauskatzen  jeder  Herkunft  und  in  jedem  Zustand,
soweit  nicht  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  ihre  Zurichtung
zu  Pelzwerk  (Rauchwaren)  erfolgt  ist  oder  ihre  Verarbeitung  in  Zurichtereien,
  Färbereien  oder  Haarschneidereien  bereits  begonnen  hat.
Ausgenommen  sind  die  Felle,  die  Eigentum  der  Kaiserlichen  Marine
sind.  «  ·  «

§2.

Höchstpreife.
Für  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  Höchstpreise
  festgesetzt.  ·  -

)  Mit,  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

wer  die  festgesetzten  Löchstpresse  überschreitet;

wer  einen  enderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (55  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die  Hoöchstpreise  seltze  eyzt  sind,  nicht  nachkommt;

wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;

wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.  —

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  ũberschritten  worden  ist,  ober
in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetra  behntausen
Mark,  so  ist  auf  res  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrase  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

Bei  Zuwiderhandlungen  gepen  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,
daß  die  Verurteilung  auf  osten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben
Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  vrgeulischen  brenrechte  erkannt  werden.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einfiehung  der  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  erkannt  werden,  ohne  Unterschled,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

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