6 Nr. 2. 1917.
Aus übrungs-Wekanntmachung *)
der Reichsbekleidungsstelle zu 88 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung
vom 3310. Juni 1916 Uher die Regelung des Verkehrs mit Web., Wir
om 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
Strick= und Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund der §5 11, 12 der Bundesratsverordnung aber die Regelung des
. . . 10. Juni 1916
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 und § 2
der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird folgendes bestimmt:
§5 1.
Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 2, 8§ 6, 8, 9, § 10 Ziffer 1 bis 4, 6,
§5 11 bis 15 der Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Ok-
tober 1916 zu 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke-
rung (Reichsanzeiger Nr. 258) finden auch auf Schuhwaren Anwendung.
g 2.
Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheines für Luxus-Schuhwaren bei
Abgabe getragener Schuhe oder Stiefel.
Nach § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. De-
zember 1916 -e. von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung von Luxus-
Schuhwaren abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabe-
bescheinigung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle
nachweist, daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder
Stiefel, deren Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen
hat. Derartige Bezugsscheine dürfen nur auf ein Paar der im Verzeichnis der Luxus-
Schuhwaren im § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom
23. Dezember 1916 aufgeführten Luxus-Schuhwaren lauten. Für dieselbe zu versorgende
Person dürfen bis Ende 1917 nur zwei derartige Bezugsscheine erteilt werden.
Auf einem derartigen Bezugsschein sind die Luxus-Schuhwaren nach dem Wort-
laut des Verzeichnisses der Luxus-Schuhwaren im § 2 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 anzugeben. Hierzu ist nur der
Bezugsscheinvordruck D (Drucksache 151) zu verwenden, den die Kommunal-Verbände
von der Reichsbekleidungsstelle (Drucksachenversand) unentgeltlich beziehen können.
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers der
Schuhe oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstelle
gegen Auslieferung des Bezugsscheins abzunehmen und zu vernichten. Die Abgabe
des Bezugsscheins ist in die Personalliste mit dem Vermerk „gegen Abgabebescheinigung“
unter Beifügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen.
*) Erscheint am 23. Dezember 1916 im Reichsanzeiger.