Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  2  1917.  9

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Jede  widerrechtliche  Benutzung  einer  Ausweiskarte  sowie  jede  Überlassung  der
Arbeitskarte,  zur  Benutzung  an  eine  andere  Person  ist  verboten.

*  4.

Das  Kriegsbekleidungsamt  ist  befugt,  eine  Ausweiskarte  ohne  Angabe  von
Gründen  einguehen  und  edie  den  §§  2  und  3  Zuwiderhandelnden  von  jeder  ferneren
Beschäftigung  mit  Heeresnäharbeiten  auszuschließen.  Wird  die  Einziehung  der  Ausweiskarte
  angeordnet,  ist  diese.  unverzüglich  an  das  Kriegsbekleidungsamt  abzuliefern.

II.  Arbeitgeber,  Zwischenstelle  und  Arbeitnehmer.
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81.

Der  Auftragnehmer  ist  verpflichtet,  unter  Beobachtung  des  Einheitstarifs  des
KBA.  an  die  Werkstattarbeiter  wenigstens  75  v.  H.,  an  die  Heimarbeiter  wenigstens
80  v.  H.  der  vom  K  BA.  gezahlten  Macherlöhne  ohne  jeglichen  Abzug  zu  zahlen  mit
Ausnahme  der  in  Abschnitt  II  §  5  erwähnten  Selbstkosten  der  Nähmittel  sowie  der  für
den  Arbeitnehmer  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abzüge  zur  Kranken=  und  Invalidenversicherung.
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Ein  Auftragnehmer  darf  an  eine  Zwischenstelle  nur  Arbeit  weitergeben,  falls  diese
sich  vorher  dem  Auftragnehmer  gegenüber  in  einer  jeden  Zweifel  ausschließenden  Weise
schriftlich  verpflichtet  hat,  ihrerseits  alle  dem  Auftragnehmer  auferlegten  Vertragsbedingungen
  streng  zu  beachten,  insbesondere  den  Arbeitern  wenigstens  75  bezw.  80  v.  H.
der  vom  KB.  gezahlten  Macherlöhne  ohne  weitere  als  die  in  Abschnitt  II  &  1  genannten
Abzüge  zu  zahlen.  Der  Auftragnehmer  und  die  Zwischenstelle  haben  sich  in  den  dem
Auftragnehmer  verbleibenden  Teil  der  von  dem  K  B.  gezahlten  Macherlöhne  zu  teilen,
es  stehen  jedoch  der  Zwischenstelle  mindestens  12½  bezw.  10  v.  H.  der  Macherlöhne  zu.

Jede  Zwischenstelle  ist  verpflichtet,  ihrem  Auftraggeber  Zutritt  zu  den  Arbeitsräumen
  sowie  Einblick  in  die  Lohnzahlungsbuchführung  zu  gewähren  und  jede  erforderliche
  Auskunft  zu  erteilen.  '  «·

Zwischen  dem  Auftragnehmer  und  den  die  Bekleidungsstücke  fertigstellenden  Ar—
beitern  darf  nicht  mehr  als  eine  Zwischenstelle  bestehen.  Als  Zwischenstelle  gilt  jeder
Unterauftragnehmer,  der  eine  oder  mehrere  Arbeitskräfte  beschäftigt.

LG
Allen  Arbeitern  sind  Lohnbücher  gemäß  §  114  a  der  Gewerbeordnung  auszuhändigen.
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§4

Der  Auftragnehmer  hat  ein  Verzeichnis  der  Lohnsätze  und  ein  Preisverzeichnis
der  Nähmittel,  die  beide  vom  Kl.  beglaubigt  sein  müssen,  in  jedem  Arbeitsraum
deutlich  sichtbar  und  lesbar  auszuhängen  und  die  „Allgemeinen  Lieferungsbedingungen“
zur  Einsicht  jedes  Arbeiters  bereitzulegen.

8  6.
Die  vom  KB.  gelieferten  Nähmittel  dürfen  nur  für  die  Zwecke  der  übertragenen

Arbeiten  verwendet  und  zu  den  vom  KWBA.  festgesetzten  Preisen  an  die  mit  jenen  Ar—
beiten  Beschäftigten  weitergegeben  werden,  «