Nr. 2. 1917. 11
gehändigt worden. J#hobe von dem Inhalt der Verordnung und den mir
durch sie auferlegten Verpflichtungen Kenntnis genommen.
Datyn . . ... Unterschrift. ! Euii- — den
Abdrücke dieser Verordnung und Formulare für die vorstehende Erklärung werde!
dem #brediele in der rstederlichen angehl vom Kriegsbekleidungsamt ausge-
händigt. Er hat die unterzeichneten Erklärungen der Zwischenstellen unverzüglich an
das Kriegsbekleidungsamt abzuliefern.
* 2. .
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, gemäß 8 Ob des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 mit
Lesängnss bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 — fünfzehnhundert — Mark bestraft.
g 3.
Die aus den allgemeinen und besonderen Lieferungsbedingungen für den Auf-
tragnehmer sich ergebenden vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung
a Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle von Zuwiderhandlungen, werden durch diese
erordnung nicht berührt.
g 4.
Vorstehende Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 1916 in Kraft.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend den Absatz von Ostsee-
fischen.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preis-
25. Sept
25. Sebtemer 915 (RGBl.
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November
S. 607. 728) wird folgendes angeordnet:
81.
Die in der Ostsee gefangenen und innerhalb des Großherzogtums ge-
landeten Fische, mit Ausnahme von AaAlen, dürfen vom Fischer,' vorbehältlich
der Bestimmungen in Absatz 2, nur an die Mecklenburg-Schwerinsche Fisch-
bandelsgesellschaft m. b. H. in Wismar oder deren Beauftragte abgesetzt werden.