730 Nr. 103. 1917.
Wasserstraßen, Schiffahrts= und Ums Hlagbetriebe, wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht. * «
Schwerin, den 16. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Melz.
VI/Vea Nr. 1216/2147. Nr. 1164. Altona, den 7. Juni 1917.
verordnung,
betreffend Leistungsfähigkeit der Wasserstraßen, Schiffahrts= und Umschlag-
· betriebe.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 wird hiermit folgendes angeordnet:
nur unbehinderten Abwickelung des Verkehrs muß eine möglichst volle Ausnutzung
aller Verkehrsmittel und dementsprechend eine richtige Verteilung der Güter auf Eisen-
bahn und Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht
werden. Dazu ist erforderlich, daß über die tatsächlichen und möglichen Leistungen der
Wasserstraßen und der Schiffahrts= und Umschlagbetriebe, sowie über die Voraussetzungen
für diese Leistungen fortlaufend und schnell einwandfreie Angaben beigebracht werden.
Der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, der die Durch-
führung dieser Aufgaben obliegt, sind daher auf Anforderung durch die Hafenverwal-
tungen, wirtschaftlichen Verbände, Verkaufsvereinigungen, durch die Inhaber von
Schiffahrts= und Umschlagbetrieben, sowie durch alle mit dem Wasserverkehr in Verbin-
dung stehenden Personen und Firmen die hierfür erforderlichen Angaben in der von
der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit und Form unmittelbar zu machen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Krast.
v. Falk.