Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  3.  1917.  15

Artikel  III.

Die  Verordnung  zur  Ausführung  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte
wird  dahin  geändert:  -

Im  8  25  „
a)  werden  im  Absatz  1  hinter  den  Worten:  „seiner  Sendungen  die
Worte:  „und  der  mit  den  Postgebühren  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
21.  Juni  1916  (RE#l.  S.  577)  zu  erhebenden  Reichsabgabe“  eingestellt;

b)  erhält  im  Absatz  2  der  erste  Satz  folgende  Fassung:
„Der  einzelne  Pauschsatz  beträgt  30  vom  Hundert  der  zum  Ansatze
  gelangenden  Gebühr;  in  den  Fällen  der  88§  13  bis  15.  beträgt
  er  mindestens  3  Mark  und  höchstens  45  Mark,  im  übrigen
mindestens  1  Mark  50  Pfennig  und  höchstens  30  Mark“;
c)  werden  in  Absatz  3  die  Worte  „3  Mark“  durch  die  Worte:  „4  Mark
50  Pfennig“  und  die  Zahl  „50“  durch  die  Zahl:  „75“  ersetzt.

.  Artikel  IV.
ar  Die  Verordnung  tritt  am  15.  Januar  1917  mit  folgenden  Maßgaben  in

aft:  .

1.  Artikel  I  findet  Anwendung  auf  alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  noch  nicht  fällig  gewordenen  Gerichtskosten.

2.  Die  Artikel  II  und  III  finden  Anwendung  auf  alle  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  der  Verordnung  noch  nicht  beendigten  Geschäfte,  auch
hinsichtlich  der  bereits  geleisteten  Arbeiten  der  Notare.

3.  Sind  in  einer  Rechtsangelegenheit,  für  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieser  Verordnung  Gebühren  noch  nicht  fällig  sind,  bare  Auslagen,
  die  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  zu  erheben
  sind,  von  den  Beteiligten  erfordert  worden,  so  werden  die  erforderten
  Beträge  auf  den  Pauschsatz  angerechnet.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Januar  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.