Nr. 3. 1917. 15
Artikel III.
Die Verordnung zur Ausführung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
wird dahin geändert: -
Im 8 25 „
a) werden im Absatz 1 hinter den Worten: „seiner Sendungen die
Worte: „und der mit den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom
21. Juni 1916 (RE#l. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt;
b) erhält im Absatz 2 der erste Satz folgende Fassung:
„Der einzelne Pauschsatz beträgt 30 vom Hundert der zum Ansatze
gelangenden Gebühr; in den Fällen der 88§ 13 bis 15. beträgt
er mindestens 3 Mark und höchstens 45 Mark, im übrigen
mindestens 1 Mark 50 Pfennig und höchstens 30 Mark“;
c) werden in Absatz 3 die Worte „3 Mark“ durch die Worte: „4 Mark
50 Pfennig“ und die Zahl „50“ durch die Zahl: „75“ ersetzt.
. Artikel IV.
ar Die Verordnung tritt am 15. Januar 1917 mit folgenden Maßgaben in
aft: .
1. Artikel I findet Anwendung auf alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten.
2. Die Artikel II und III finden Anwendung auf alle zur Zeit des Inkrafttretens
der Verordnung noch nicht beendigten Geschäfte, auch
hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten der Notare.
3. Sind in einer Rechtsangelegenheit, für welche zur Zeit des Inkrafttretens
dieser Verordnung Gebühren noch nicht fällig sind, bare Auslagen,
die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu erheben
sind, von den Beteiligten erfordert worden, so werden die erforderten
Beträge auf den Pauschsatz angerechnet.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Januar 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.