Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  109  1917.  781

berechnet  werden,  wenn  der  Wagen  spätestens  an  dem  ersten  Werktage
nach  dem  Tage  der  Ankunft  auf  der  Station  des  Bestimmungsortes
entleert  und  zurückgesandt  wird.  Für  jeden  Tag  Verzögerung  darf  eine
den  Betrag  von  7,00  für  den  Wagen  nicht  überschreitende  Gebühr
berechnet  werden.  Die  Berechnung  weiterer  Gebühren,  wie  für  Füllung
u.  dgl.,  ist  nicht  zulässig.  *  ..

b)  Bei  Stellung  des  Wagens  durch  den  Säureempfänger  ist  die  Berechnung
  von  Gebühren,  wie  für  Füllung  u.  dgl.  nicht  zulässig.

2.  Lieferung  in  Korbflaschen.

a)  Werden  Korbflaschen  durch  den  Verkäufer  leihweise  gestellt,  so  darf  für
jeden  angefangenen  Zeitraum  von  2  Monaten  —  gerechnet  vom  Tage
des  Versandes  bis  zum  Tage  der  Rückkehr  zum  Säureverkäufer  —  eine
Mietgebühr  von  nicht  über  1,25  -X  für  jede  ganze  (1/7.)  Korbflasche  von
rund  70.—75  kg  Fassungsvermögen,  1,50  x  für  jede  halbe  (1½2)  Korbflasche
  (Deemyohn)  von  rund  40  kg  Fassungsvermögen  berechnet  werden.
Außerdem  ist  eine  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  60  Pf.  für  je  100  kg
verladenes  Säuregewicht  zulässig.  4n

b)  Bei  frachtfreier  Zustellung  der  Flaschen  durch  den  Säureempfänger
darf  nur  eine  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  60  Pf.  für  je  100  kg
verladenes  Säuregewicht  berechnet  werden.

e)  Bei  käuflicher  Überlassung  der  zur  Verpackung  der  Säure  dienenden
Flaschen  an  den  Säureempfänger  darf  der  Verkäufer  berechnen:

für  jede  ganze  (1½/2)  Bandeisenkorbflasche  von  rund  75  kg  Fassungsvermögen
  nicht  mehr  als  8,50  .  für  das  Stück,

für  jede  ganze  (/8)  Weidenkorbflasche  von  rund  70  kg  Fassungsvermögen
  nicht  mehr  als  5,50  x  für  das  Stück,

für  jede  halbe  ())  Weidenkorbflasche  (Demyohn)  von  rund  40  kg
Fassungsvermögen  nicht  mehr  als  6,50  =  für  das  Stück.

Außerdem  ist  eine  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  60  Pf.  für  je
100  kg  verladenes  Säuregewicht  zulässig.

Wird  die  Rückgabe  der  Flaschen  an  den  Verkäufer  vereinbart,  so  darf
der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufspreise  der  Flaschen  und  ihrem  Rücknahmepreise
  nicht  mehr  betragen  als  die  Mietgebühr  nach  2  a  für  die  vom
Säureempfänger  beanspruchte  Gebrauchszeit  betragen  haben  würbe.
Lieferung  frei  Haus  des  Säureempfängers.

Der  Verkäufer  darf  für  Lieferung  frei  Haus  des  Säureempfängers
dem  Käufer  eine  Gebühr  nach  ortsüblichen  Sätzen,  jedoch  von  nicht  mehr
als  3,00  J¾  für  je  100-  kg  geliefertes  Säuregewicht  in  Rechnung  stellen,
wofür  er  die  Bruchgefahr  und  die  Abholung  der  entleerten  Verpackung
gleichzeitig  mit  übernimmt.

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B.  Bestimmungen  für  Wiederverkäufer  von  Salzsäure  (Händler).

Der  Salzsäurehändler.  d.  h.  ein  Verkäufer,  der  nicht  aleichzeitig  Hersteller
ist,  darf  bei  Verkauf  von  Säure  in  kleineren  Mengen  als  5000  kg: