Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 783 
* 16. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 1. Juli in Kraft. 
Altona, den 1. Juli 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(3) Bekanntmachung vom 1. Juli 1917, betrefsend Beschlagnahme der deutschen 
SEchasschur. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Woll- 
gefälles bei den deutschen Gerbereien, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Bekanntmachung vom 18. Juli 1916, betreffend Beschlagnahme der 
deutschen Schafschur, Rbl. 1916 Nr. 107 S. 627, wird hierdurch aufgehoben. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen. 
Schwerin, den 1. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur 
und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien. 
Vom 1. Juli 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicher-
	        
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