Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 111. 1917. 813 
(10) Bekanntmachung vom 29. Juni 1917, betressend Pferdehandel und Pferde- 
ausfuhr. 
achstehende Bekannmachung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 19. d. Mts., betreffend Pferde- 
handel und Pferdeausfuhr, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die unter Ziffer 1 und 2 in Bezug genommenen Verordnungen des 
Generalkommandos vom 30. April 1915 und 21. November 1916 sind im 
Abl. 1915 Nr. 67 S. 337 und 1916 Nr. 185 S. 1158 bekanntgemacht; 
die Verordnung vom 11. Juni 1915 dagegen ist seiner Zeit lediglich im 
Nachrichtenteile der Tagesblätter veröffentlicht. # 
Die Überwachung des Pferdehandels und der Pferdeausfuhr liegt auch 
künftig den Bezirkskommissaren der 12 Aushebungsbezirke ob. Bei dieser Über- 
wachung haben die Ortspolizeibehörden die Bezirkskommissare zu unterstützen. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. 
Schwerin, den 29. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Ib. Nr. 82 330. Nr. 1238. Altona, den 19. Juni 1917. 
Pferdehandel und Pferdeausfuhr. 
Nach kriegsmäßiger Verfügung vom 1. Juni 1917 Nr. 2957/17 R. I. sollen Be- 
schränkungen des Pferdehandels innerhalb des Korpsbereichs nicht mehr stattfinden. 
Das bisher den Landratsämtern usw. zugestandene Recht, die Ausfuhr von Pferden und 
Fohlen aus ihren Kreisen zu verbieten, kann nicht mehr zur Anwendung gebracht werden. 
Etwa bestehende Ausfuhrverbote sind daher sogleich außer Kraft zu setzen. 
Den Pferdehändlern und Aufkäufern des stellvertretenden Generalkommandos 
werden auch in Zukunft Ankaufsscheine, wie bisher, ausgestellt werden; diese berechtigen 
sie zum bevorzugten Transport von Pferden innerhalb dcs Korpsbereichs nach den je- 
weiligen, vom Chef des Feldeisenbahnwesens für den Transport von Militärpferden 
erlassenen, Bestimmungen. 
Für alle übrigen im Korpsbereich den Besitzer wechselnden Pferde kann nur dann 
auf Beförderung mit der Eisenbahn gerechnet werden, wenn die jeweiligen Verkehrs- 
verhältnisse dies zulassen. Es ist daher von allgemeiner Bedeutung, wenn ein Handel 
mit Pferden sich auch in Zukunft in den bisherigen unbedingt nötigen Grenzen hält.
	        
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