Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

812  Nr.  111.  1917.

1.  Für  Frühzwiebeln  (Steckzwiebeln):

bis  1.  Juli  mit  Kraat.  020  4  je  Pfund
von  da  ab  ohne  Kraut.  d  is  je  Vh

2.  Für  Frühwirsing  und  Rottobl:

bis  20.  Juli  015„  „  „

bis  10.  Augsft  092  „  „  „

bis  1.  Septenbhber  0009  „  „  „

bis  20.  Septemnber  0007  „  „  „
3.  Für  Tomaten:

bis  15.  Augst  0835„  „  „

von  da  ab.  05  «

Diese  Richtpreise  gelten  für  den  Abschluß  von  7  Lieferungsverträgen  als  Vertragspreise,
  bis  die  bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  eingerichtete  Preiskommission
mit  Genehmigung  der  Reichsstelle  andere  Preise  beschlossen  hat.

Schwerin,  den  16.  Juni  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.

(9)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Krammetsvogelfang.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
  unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1916  —  Rbl.
Nr.  116  —.

Schwerin,  den  29.  Juni  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisckes  Ministerium  des  Innern.
.L.  v.  Meerheimb.

Nr.  1228.  Altona,  den  19.  Juni  1917.

Ergänzung
der  Verordnung,  betreffend  Zulassung  des  Dohnenstiegs.
(KBBl.  1916  Nr.  1800.)

Die  Ausübung  des  Dohnenstieges  wird  vom  20.  September  ab  zugelassen.
v.  Falk.