Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 4. 1917. 21, 
betzsfserd Höchspreise für Naturrohr (Glanzrohr und Weihen) vom 1. September 
1916 dar. « 
Altostq,de1k22.Dezem«ber19;6. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(6) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betressend Anwendung ber 
Schlundzange beim Schächten von Rindern und beim Brühen von. Schweinen 
bei gewerblichen Schlachtungen. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Velksernährung zu„ 
Schwerin vom 22. Dezember 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. ·- 
Schwerin, den 6. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. Nopember 1915/6. Juli 1916 
— RGl. 1915 S. 607, 728 und 1916 S. 673 — und der Ausführungsbekanntmachung 
vom 14. Juli 1916 — Rbl. S. 624 — wird bestimmt: 
Das Schächten von Tieren ist nur für den notwendigen Bedarf der orthodoxen 
Israeliten gestattet. 
Das Schächten von Rindern hat, um einer Verschwendung von Tierteilen;, die- 
zur menschlichen Nahrung geeignet sind, vorzubeugen, fortan nur unter Anwendung 
einer Schlundzange zu erfolgen. 
Aus dem gleichen Grunde ist auch beim Brühen von Schweinen stets eine 
Schlundzange anzuwenden. 
Schwerin, den 22. Dezember 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
	        
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