Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

22  Nr.  4.  1917.

(7)  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1917,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung
  und  Enteignung  von  Prospektpfeisen  aus  Zinn  von  Orgeln  und
freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinnpfeisen,  -schalleitern  usw.  von  Orgeln
und  sonstigen  Musikinstrumenten.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme,
Bestandserhebung  und  Enteignung  von  Prospektpleifen  aus  Zinn  von  Orgeln
und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinnpfeifen,  -schalleitern  usw.  von
Orgeln  und  sonstigen  Musikinstrumenten,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  10.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
(Nr.  M.  1/12.  16.  K.R.  A.)
betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung  von  Prospektpfeifen
  aus  Zinn")  von  Orgeln  und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen
Zinnpfeifen,  -schalleitern  usw.  von  Orgeln  und  sonstigen  Musikinstrumenten.
  Vom  10.  Januar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Vorschriften  über  Beschlagnahme  und  Enteignung  nach  §  6“")  der  Bekannt-*)

  Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen
von  Zinn  und  Blei  verstanden.

ech  Mit  Gelängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  .A  wird,  sofern
nicht  nach  den  allgemelnen  Strasgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmis  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.