822 Nr. 112. 1917.
8 11.
Die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und
Kommissare — vgl. § 10 Absatz 1 dieser Verordnung — haben der den Kom-
munalverband leitenden Kreisbehörde für Volksernährung und der Landes-
behörde für Volksernährung auf Erfordern Auskunft zu geben und den
Weisungen dieser Behörden Folge zu leisten.
* 12.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die Gemeinden haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde
für Volksernährung und der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern
Auskunft zu geben und den Weisungen dieser Behörden Folge zu leisten.
8 13.
Beschwerden über die Gemeindevorstände mit Ausnahme der Magistrate
führen an die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten
und Kommissare und weiter an die Kreisbehörden für Volksernährung und so-
dann an die Landesbehörde für Volksernährung.
Beschwerden über die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden
Ortsobrigkeiten und Kommissare sowie über die Magistrate als Gemeindevor-
stände führen an die Kreisbehörden für Volksernährung und weiter an die
Landesbehörde für Volksernährung.
Üiber Beschwerden gegen die Kreisbehörden für Volksernährung entscheidet
die Landesbehörde für Volksernährung.
Die Beschwerdeentscheidungen der Landesbehörde für Volksernährung sind
endgültig.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 29. Juni 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. L. v. Meerheimb.