Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 122. 1917. 879 
Zu § 7. 
Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Groß- 
herzogliche Gewerbekommission zu Schwerin die zuständige Stelle. 
Zu § 8. 4 
Über Streitigkeiten in den Fällen des § 8 Abs. 2 entscheidet endgültig die 
Großherzogliche Gewerbekommission zu Schwerin. 
Zu § 10 Abs. 1 Ziffer 1. 
Zur Erteilung der Genehmigung sind die. Ortsobrigkeiten zuständig, im 
ritterschaftlichen Gebiete treten an die Stelle der Ortsobrigkeiten die Kommissare 
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände (§ 10 Abs. 1 der Verord- 
nung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände — Rbl. Nr. 112 —. 
Schwerin, den 18. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
ute 
Erlaubnieschein für den Handel mit Tabakwaren. 
Dem (Der) 
  
(Name der Firma) 
ist gemäß der Verordnung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 
GBl. S. 563) die Erlaubnis erteilt worden. (Zeitangabe bi 
auf weiteres; bis zum) in (im) 
(Gebietsbezeichnung) den Handel mit Zigarren, Zigaretten, 
Rauch, Kau= und Schnupftabak (Tabakwaren) zu betreiben. 
Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden.
	        
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