Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  123.  881

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  25.  Juli  1917.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1917  vom  21.  Juni  1917.

 

 

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1917  zur  Ausführung  der  Reichsgetreideordnung
  für  die  Ernte  1917  vom  21.  Juni  1917.

ur  Ausführung  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1917  vom  21.  Juni
1917  (RBl.  S.  507)  wird  gemäß  §§  67,  71,  72  derselben  angeordnet,  daß  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Kommunalverbände
—  Rbl.  Nr.  112  —  entsprechende  Anwendung  finden,  und  weiter  das  Nachstehende
  bestimmt  bezw.  bemerkt:

I.  Beschlagnahme.

Zu  §  4  Absatz  3.

Die  Örtsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  der  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirkes  des  Kommunalverbandes  kann  das  Ausdreschen  sowie  bei
Gemenge  die  Trennung  von  Körnern  und  Hülsenfrüchten  anordnen.  Die  Trennung
  des  Gemenges  soll  von  dem  Besitzer  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  er
dazu  mit  seinen  Betriebsmitteln  in  der  Lage  ist.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  kann  Bestimmungen
über  Zeit,  Art  und  Ort  des  Ausdreschens  sowie  über  Anzeige  und  Feststellung

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