888 Nr. 123. 1917.
Ein Kommunalverband, der von der Befugnis zur Selbstlieferung Gebrauch
macht, übernimmt damit das volle Risiko für die Ware gegenüber der Reichs-
getreidestelle. Der Preis für den Ankauf und Weiterverkauf der Früchte, sowie
die Höhe der zulässigen Zuschläge werden durch besondere Verordnung (Höchst-
preisverordnung) geregelt.
Die für den Abschluß der Kommissionärverträge maßgebenden Grundsätze
werden den Kommunalverbänden mitgeteilt. Ohne vorherige Zustimmung der
Reichsgetreidestelle, die gegebenenfalls durch Vermittelung der Landesbehörde für
Volksernährung nachzusuchen ist, darf von diesen Grundsätzen nicht abgewichen
werden. Die Landesbehörde für Volksernährung wird die Beachtung dieser Vor-
schrift durch nachträgliche Einforderung der Kommissionärverträge der selbst-
liefernden Kommunalverbände nachprüfen.
Der Vordruck für die der Reichsgetreidestelle einzusendenden Wochenüber-
sichten über die eingekauften Mengen wird den selbstliefernden Kommunal=
verbänden von der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, bekanntgegeben werden.
Zu Absatz 2.
Selbstliefernde Kommunalverbände dürfen von den an sie von der Reichs-
getreidestelle gezahlten Zuschlägen nichts für sich zurückbehalten. Ihre eigene Ent-
schädigung ist durch § 29 geregelt. Zu den Personen, an welche die Zuschläge un-
verkürzt zu verteilen sind, gehören die tatsächlich den Einkauf beim Landwirt be-
sorgenden Kommissionäre, Unterkommissionäre usw. Auch die Gemeindevorsteher
können hierzu gehören, soweit sie an dem Einkaufsgeschäft beteiligt werden. Für
ihre Tätigkeit nach §§ 37, 38 dürfen indessen die Gemeinden aus diesen Zu-
schlägen nicht entschädigt werden (vgl. § 41).
Auf die Vorschrift in Satz 2 wird besonders verwiesen.
Zu Absatz 4.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Erfüllung der den selbst-
liefernden Kommunalverbänden nach § 32 Absatz 1 bis 3 obliegenden Verpflich-
tungen zu überwachen. Die Entscheidung über die Entziehung des Rechts der
Selbstlieferung erfolgt durch das Direktorium der Reichsgetreidestelle.
Zu § 33 Absatz 1.
Kommunalverbände, welche nicht über genügende Brotgetreidevorräte zur
Selbstwirtschaft (§ 31) verfügen oder freiwillig auf letztere verzichten, selbst-
wirtschaftende Kommunalverbände, die nicht selbstliefern wollen, haben sofort,
Kommunalverbände, deren Antrag auf Gestattung der Selbstwirtschaft abgelehnt