Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 5. 1918. 39 
ähfäden oder Leinennähzwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinnbeteili- 
wollehsin Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen und ihm nachweisen, 
daß sie in ihrem Großhandelsbetriebe im Jahre 1913 von einer der beiden Arten für 
mindestens 10 000 Mark unmittelbar vom Fabrikanten bezogen haben; für erst. später 
eröffnete Betriebe tritt an Stelle des Jahres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinnvertei- 
lung auf die Garngroßhändler und Berufsgenossen hat nach dem im Jahre 1913 bezw. 
1914 im Garngroßhandel erfolgten Umsatze zu geschehen. — Das Nähere bestimmt der 
Zentralverband des deutschen Großhandels mit Genehmigung der Reichsbekleidungs- 
stelle. Streitigkeiten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die Zulassung 
als Berufsgenossen entscheidet die Reichsbekleidungsstelle endgültig. 
Die Kleinhändler sind berechtigt, auf den von ihnen an die Bezirksstellen ge- 
zahlten Preis insgesamt 20 % für Unkosten (einschließlich Beförderungskosten) und für 
Gewinn aufzuschlagen. 
Außer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Aufschläge für sonstige Unkosten 
und dergl. nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung trägt der Empfänger. 
Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen Kleinhandelsverkaufspreise 
werden für jedes Kalendervierteljahr von den einzelnen Bezirksstellen den unter ihre 
Verteilung fallenden Kommunalverbänden rechtzeitig mitgeteilt und sind von diesen 
unverzüglich zu veröffentlichen. 
IV. Verteilung auf die Verbraucher. 
* 15. 
Bezugsausweise. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die den Kleinhändlern zugewiesenen 
Mengen auf die Verbraucher ihres Bezirks zu verteilen. 
Sie haben zu diesem Zwecke für jedes Kakendervierteljahr — erstmalig für das 
erste Kalendervierteljahr 1918 — im voraus diejenige Menge festzusetzen und recht- 
zeitig zu veröffentlichen, die auf die einzelnen Verbraucher oder Verbrauchergruppen 
entfallen soll. — Als Verbraucher sind nicht anzusehen die in § 7 Absatz 1 und 2 ge- 
nannten Bedarfsstellen sowie die sonstigen in § 7 Absatz 2, 3 und 4 genannten Stellen 
oder Personen. 
Die Kommunalverbände haben anzuordnen, daß die Abgabe nur erfolgen darf 
gegen Ablieferung bestimmter Bezugsausweise (z. B. Lebensmittelkarten-Abschnitte). 
Die Bezugsausweise dürfen nur im Bezirke des Kommunalverbandes, der sie ausge- 
geben hat, Gültigkeit haben. Die nähere Regelung haben die, Kommunalverbände, 
soweit nicht im folgenden zwingende Bestimmungen getroffen sind, selbst anzuordnen. 
Es bleibt ihnen insbesondere überlassen, ob sie jeder einzelnen Person der Bevölkerung 
oder nur bestimmten Gruppen (z. B. Familie, Haushalt) das Recht auf den Bezug von 
Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn einräumen, und ob sie die minderbemittelte 
Bevölkerung gegenüber der bessergestellten besonders berücksichtigen wollen. Den Kom- 
munalverbänden wird anheimgestellt, vor Erlaß der erforderlichen Bestimmungen den 
in § 6 Absatz 3 genannten Beirat zu hören.
	        
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