Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  5.  1918.  37

Die  Kommunalverbände  haben  eine  strenge  Trennung  der  für  den  Kleinhandelsund
  der  für  den  Verarbeitungsbetrieb  bestimmten  Mengen  anzuordnen  und  durchzuführen

  (ogl.  §  16  Absatz  2).
§  9.

Bezugsberechtigungen:  Ausfertigung,  Vordrucke.

Die  Kommunalverbände  haben  den  einzelnen  Bedarfsstellen  Bezugsberechtigungen
auszustellen.  Diese  müssen  enthalten:  Die  Bezeichnung  des  ausstellenden  Kommunalverbandes,
  dessen  Dienststempel  oder  -Siegel,  die  Unterschrift  des  ausfertigenden  Beamten,
  die  genaue  Angabe  der  zuständigen  Bezirksstelle,  die  Angabe  des  Kalendervierteljahres,
  für  das  sie  gelten,  Namen'  (Firma)  und  genaue  Anschrift  der  Bedarfsstelle
  sowie  die  auf  diese  entfallende  Menge,  Zahlen  in  Ziffern  und  Buchstaben.  Für
gemischte  Betriebe  kleinen  Umfangs  (§  8)  sind  zwei  Bezugsberechtigungen  auszustellen;
auf  jeder  ist  bei  Angabe  der  Menge  noch  hinzuzufügen,  ob  sie  für  den  Kleinhandelsoder
  den  Verarbeitungsbetrieb  bestimmt  ist.  Bei  gemischten  Betrieben  großen  Umfangs
(&§  7  Absatz  2)  ist  auf  der  Bezugsberechtigung  bei  Angabe  der  Menge  hinzuzufügen,
daß  diese  nur  für  den  Kleinhandelsbetrieb  bestimmt  ist.

Die  Ausfüllung  der  Bezugsberechtigungen  hat  mit  Tinte  zu  erfolgen;  Radierungen,
  Ausstreichungen  (soweit  solche  nicht  auf  dem  Vordrucke  der  Bezugsberechtigung
selbst  vorgesehen  sind)  oder  sonstige  Veränderungen  sind  unzulässig.

Die  ersten  Bezugsberechtigungen  sind  auf  das  erste  Kalendervierteljahr  1918
auszustellen.  4

Die  Vordrucke  der  dieser  Bekanntmachung  als  Anlage  beigefügten  Bezugsberechtigung
  (Drucksache  Nr.  516)  sind  von  den  Kommunalverbänden  bei  der  Reichsbekleidungsstelle
  Verwaltungsabteilung  (Drucksachenverwaltung)  in  Berlin  W.  50,  Nürnberger
Platz  1,  unentgeltlich  zu  beziehen.

Dien  Kommunalverbänden  wird  für  die  Ausfertigung  der  Bezugsberechtigungen
eine  von  der  Reichsbekleidungsstelle  festzusetzende  Vergütung  gewährt.

8  10.
Bezugsberechtigungen:  Gültigkeitsdauer.
Die  Bedarfsstellen  haben  die  Bezugsberechtigungen  der  für  ihren  Kommunal—
verband  zuständigen  Bezirksstelle  gleichzeitig  mit  der  Bestellung  einzureichen.
#„  Bezugsberechtigungen,  die  bis  zum  Ablaufe  des  Kalendervierteljahres,  auf  das
sie  lauten,  bei  der  zuständigen  Bezirksstelle  nicht  eingegangen  sind,  verlieren  mit  diesem
Zeitpunkte  ihre  Gültigkeit.

§  11.
Verteilungsliste.

Die  Kommunalverbände  haben  unverzüglich  nach  der  gemäß  §  6  erfolgten  Verteilung
  auf  ihre  Bedarfsstellen  ihrer  zuständigen  Bezirksstelle  eine  Verteilungsliste  einzureichen,
  in  der  die  einzelnen  Bedarfsstellen  mit  Namen  (Firma)  und  genauer  Anschrift
  sowie  die  auf  die  einzelnen  Arten  entfallenden  Mengen  anzuführen  sind.  Die

einzelnen  Summen  jeder  Art  sind  in  jeder  Verteilungsliste  zusammenzuzählen.  Die