Nr. 5. 1918. 37
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandelsund
der für den Verarbeitungsbetrieb bestimmten Mengen anzuordnen und durchzuführen
(ogl. § 16 Absatz 2).
§ 9.
Bezugsberechtigungen: Ausfertigung, Vordrucke.
Die Kommunalverbände haben den einzelnen Bedarfsstellen Bezugsberechtigungen
auszustellen. Diese müssen enthalten: Die Bezeichnung des ausstellenden Kommunalverbandes,
dessen Dienststempel oder -Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Beamten,
die genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle, die Angabe des Kalendervierteljahres,
für das sie gelten, Namen' (Firma) und genaue Anschrift der Bedarfsstelle
sowie die auf diese entfallende Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Für
gemischte Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) sind zwei Bezugsberechtigungen auszustellen;
auf jeder ist bei Angabe der Menge noch hinzuzufügen, ob sie für den Kleinhandelsoder
den Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist. Bei gemischten Betrieben großen Umfangs
(&§ 7 Absatz 2) ist auf der Bezugsberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen,
daß diese nur für den Kleinhandelsbetrieb bestimmt ist.
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen; Radierungen,
Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordrucke der Bezugsberechtigung
selbst vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das erste Kalendervierteljahr 1918
auszustellen. 4
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Bezugsberechtigung
(Drucksache Nr. 516) sind von den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungsstelle
Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger
Platz 1, unentgeltlich zu beziehen.
Dien Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen
eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Vergütung gewährt.
8 10.
Bezugsberechtigungen: Gültigkeitsdauer.
Die Bedarfsstellen haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunal—
verband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen.
#„ Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das
sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem
Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
§ 11.
Verteilungsliste.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach der gemäß § 6 erfolgten Verteilung
auf ihre Bedarfsstellen ihrer zuständigen Bezirksstelle eine Verteilungsliste einzureichen,
in der die einzelnen Bedarfsstellen mit Namen (Firma) und genauer Anschrift
sowie die auf die einzelnen Arten entfallenden Mengen anzuführen sind. Die
einzelnen Summen jeder Art sind in jeder Verteilungsliste zusammenzuzählen. Die