58 Nr. 7. 1918.
d) Tatsachen, von denen der Auskunfterteilende weiß oder den Umständen nach an
nehmen muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge auf Anlagen und Betriebe
dienen können, die für die Landesverteidigung oder Kriegswirtschaft von Be-
deutung sind.
Soweit der Auskunfterteiler im Zweifel ist, ob er die betreffenden
Tatsachen weitergeben darf oder nicht, sind sie der militärischen Dienst-
stelle, die die Verordnung erlassen hat, vorzulegen, die darüber weiter zu
befinden hat.
Verboten sind bei solchen Anlagen und Betrieben auf jeden Fall An-
gaben über:
Umfang und Art der maschinellen Anlagen,
Umfang und Art der Erzeugnisse und Waren,
Wert und Zahl der Warenvorräte, «
Einzelheiten über die geographische Lage der Werke und Art und
Herkunft der Rohstesfe.
u
Auskünfte über Beziehungen einer deutschen Firma zum Ausland usw.
Angaben über besondere Beziehungen zwischen deutschen Firmen und dem
Auslande, wie sie seit Beginn des Krieges oder etwa erst jetzt sich herausgebildet haben,
dürfen nicht gemacht werden.
Dagegen fallen Mitteilungen über offenkundige Tatsachen, z. B. das Bestehen
von Zweigniederlassungen einer deutschen Firma im Auslande, nicht unter das Verbot,
da derartige Angaben auch im öffentlichen, jedermann zugänglichen Handelsregister
eingetragen sind.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918, betreffend Absatzbeschränkungen für
Wrucken und Runkelrüben.
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
27. Dezember 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung,
betreffend Absatzbeschränkungen für Wrucken und Runkelrüben.
Auf Grund der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom
12. September d. Is. sowie der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 — REGl. S. 307 — wird mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse
und Obst folgendes angeordnet: