Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

56  Nr.  7.  1918.

Zu  §  1.
Der  §  1  erhält  die  Einleitun:
„Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  betreffen  die  Zucht  des
warmblütigen  Pferdes.“
Die  Bestimmungen  im  §  1  erhalten  folgenden  Zusatz:
„4.  Die  Gewährung  von-Beihilfen  an  kleinere  Besitzer  oder  an
Genossenschaften  zu  den  Kosten  der  Anlegung  von  Standweiden.“

Zu  §25.
Den  Bestimmungen  des  Abs.  2  wird  folgender  Zusatz  als  Satz  2  hinzugefügt:

„Dieser  hat  auch  den  Kontrollbrand  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  14.  März  1913  (Rbl.  Nr.  14)  anzubringen.“
Zu  827.
Im  Abs.  2  wird  das  Wort  „Interessenten“  durch  „Beteiligten“  ersetzt.
Zu  §  30.
Das  Wort  „interessierenden“  wird  durch  die  Worte  „in  Betracht  kommenden“
  ersetzt.

Zu  §  39.
Der  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Ankaufs  von  Mutterstuten,
  welche  dem  Zuchtziel  des  Gestütbuches  entsprechen  und  auch
sonst  in  jeder  Weise  zuchttauglich  erscheinen,  ist  die  Kommission  berechtigt,
  Beihilfen  an  Geyossenschaften  und  Vereinigungen  kleiner
Züchter  zu  gewähren.  Die  Festsetzung  des  Höchstbetrages  der  einzelnen
  Beihilfe  bleibt  Unserm  Ministerium  des  Innern  im  Benehmenmit
  dem  Engeren  Ausschuß  von  Ritter=  und  Landschaft  vorbehalten.“.

Zu  §  42.

Der  Satz  2  der  Ziffer  1  lautet  fortan,  wie  folgt:  .
„Es  ist  der  volle  Nachweis  der  reinblütigen  Abstammung  zu  führen.“

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Januar  1918.

Friedrich  Franz.
Laugfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheinmb.