56 Nr. 7. 1918.
Zu § 1.
Der § 1 erhält die Einleitun:
„Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen die Zucht des
warmblütigen Pferdes.“
Die Bestimmungen im § 1 erhalten folgenden Zusatz:
„4. Die Gewährung von-Beihilfen an kleinere Besitzer oder an
Genossenschaften zu den Kosten der Anlegung von Standweiden.“
Zu §25.
Den Bestimmungen des Abs. 2 wird folgender Zusatz als Satz 2 hinzugefügt:
„Dieser hat auch den Kontrollbrand nach Maßgabe der Verordnung
vom 14. März 1913 (Rbl. Nr. 14) anzubringen.“
Zu 827.
Im Abs. 2 wird das Wort „Interessenten“ durch „Beteiligten“ ersetzt.
Zu § 30.
Das Wort „interessierenden“ wird durch die Worte „in Betracht kommenden“
ersetzt.
Zu § 39.
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Förderung des genossenschaftlichen Ankaufs von Mutterstuten,
welche dem Zuchtziel des Gestütbuches entsprechen und auch
sonst in jeder Weise zuchttauglich erscheinen, ist die Kommission berechtigt,
Beihilfen an Geyossenschaften und Vereinigungen kleiner
Züchter zu gewähren. Die Festsetzung des Höchstbetrages der einzelnen
Beihilfe bleibt Unserm Ministerium des Innern im Benehmenmit
dem Engeren Ausschuß von Ritter= und Landschaft vorbehalten.“.
Zu § 42.
Der Satz 2 der Ziffer 1 lautet fortan, wie folgt: .
„Es ist der volle Nachweis der reinblütigen Abstammung zu führen.“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Friedrich Franz.
Laugfeld. v. Blücher. L. v. Meerheinmb.