Nr. 7. 1918. 59
§ 1.
Wrucken (Kohlrüben, Steckrüben) und Runkelrüben dürfen im Gebiete des Groß-
herzogtums nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung oder einer
von ihr beauftragten Stelle abgesetzt werden.
8 2.
Bei der Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz ist der Bedarf der Be—
völkerung für den Frischverbrauch und der Bedarf der verarbeitenden Betriebe nach
den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst für die Wrucken und Runkelrüben aufge-
stellten Grundsätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung dieses Bedarfs durch den
beabsichtigten Absatz gefährdet würde, ist die Genehmigung zu versagen.
83.
Die Genehmigung zum Absatz wird bei Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Karre
oder Tieren durch Ausstellung eines Beförderungsscheines — zu vgl. das anliegende
Muster — erteilt.
Die im Beförderungsschein gegebenen Anordnungen sind zu befolgen.
ur Der Beförderungsschein verliert nach Ablauf der in ihm festgesetzten Frist seine
ültigkeit. rv
Für die Erteilung des Beförderungsscheins ist die Landesbehörde für Volks-
ernährung oder die von ihr beauftragte Stelle zuständig.
8 4.
Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger an
Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 kg an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden,
sowie der Absatz durch Kleinhändler und der Verkehr mit öffentlichen Märkten. ·
» §5.
Der Absatz von Wrucken und Runkelrüben zur Erfüllung der von der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder von der Verwal-
tungsabteilung der Reichsstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung
des Beförderungsscheins für solche Ware darf nicht verweigert werden.
8 6.
„Alle Besitzer von Wrucken und Runkelrüben haben der Landesbehörde für Volks-
ernährung oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen
Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleg-
lich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung
im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig.
* 7.
Die Besitzer haben die Wrucken und Runkelrüben auf Verlangen an die Geschäfts-
abteilung der Landesbehörde für Volksernährung käuflich zu liefern und auf Abruf
zu verladen. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berück-