Nr. 8. 1918. 65
besondere Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
erforderlich. Die Abgabe von Mehl und Backwaren solcher Art darf aber
nur für Kranke und nur auf Grund einer eingehend begründeten ärztlichen
Bescheinigung, für die ein einheitliches Muster von der Landesbehörde für
Volksernährung vorgeschrieben ist, zugelassen werden. Die nähere Rege—
lung bleibt den Kreisbehörden überlassen. Diese haben ihrerseits durch
Vermittelung der Landesbehörde beim Direktorium der Reichsgetreidestelle
die Erlaubnis zur Herstellung von Weizenauszugsmehl zu erwirken, welche
aber nur in ganz beschränktem Umfange und zwar im Monat höchstens bis
u 2½2 % des monatlichen Bedarfsanteils ihrer versorgungsberechtigten
evölkerung erteilt werden wird.
Für eine Wochenkopfmenge von 1400 gr Grobmehl ist eine Menge
von 1120 gr Auszugsmehl zu 3% abzugeben. Die Herstellung von zu
75 % oder anderweitig ausgemahlenem Weizenmehl zur Bereitung von
Krankenbrot oder zur Verteilung an Kranke ist vom 15. Januar d. Is. ab
nicht mehr gestattet.
Selbstversorger können von den Kreisbehörden Krankenbrot oder
-mehl erwerben unter der Bedingung, daß sie eine entsprechende Menge
Brotgetreide an die Kreisbehörde bezw. an die von dieser bestimmte Stelle
liefern. Für 1 kg Auszugsmehl sind 1,065 kg Brotgetreide zu liefern.
Schwerin, den 9. Januar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 10. Januar 1918, betreffend Bewirtschaftung der
Schweinebestände.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 9. Januar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 10. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Die Bestimmungen der Ziffern 2—4 der Bekanntmachung der Landesbehörde
F Lbeovember, 1917 — Rbl. Nr. 197 — werden mit dem 16. Januar d. Js.
aufgehoben.