Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

66 Nr. 8. 1918. 
Von diesem Tage ab ist mithin jeglicher kartenfreie Verbrauch von 
Ferkelfleisch verboten. Wegen geringerer Anrechnung desselben gilt wieder die Be- 
kanntmachung vom 15. Dezember 1916 — Rbl. Nr. 197 —. 
Schwerin, den 9. Januar 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
(4) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918 zur Ausführung der Verordnung 
vom 14. Dezember 1917, betreffend die juristischen Prüfungen und den juristi- 
schen Vorbereitungsdienst der Kriegsteilnehmer. 
Zur Ausführung der Verordnung vom 14. Dezember 1917, betreffend die 
juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst der Kriegsteil- 
nehmer (Rbl. 1917 Nr. 219) wird das Nachstehende bestimmt: 
J. 
Den Teilnehmern am jetzigen Kriege, welche länger als ein Jahr Kriegs. 
dienst geleistet haben und bei dem Eintritt in diesen Dienst mindestens vier 
Studiensemester zurückgelegt hatten, werden bei Ablegung der ersten juristischen 
Prüfung, sofern diese spätestens im dritten Halbjahr nach der Wiederaufnahme 
des Studiums erfolgt, die folgenden Erleichterungen gewährt: 
1. Es wird ihnen auf ihren Antrag von der Prüfungsbehörde gestattet, 
statt der Bearbeitung einer wissenschaftlichen Aufgabe (§ 9 der Prü- 
fungsordnung vom 22. Januar 1909, Rbl. Nr. 3) eine zweite Auf- 
gabe aus dem bürgerlichen Recht unter Aufsicht zu bearbeiten (§ 12 
der Prüfungsordnung), 
2. wird die Prüfung nicht bestanden, so gilt sie als nicht unternommen. 
Diese Erleichterungen werden bei einer Wiederholung der Prüfung nicht 
gewährt. 
II. 
Für den juristischen Vorbereitungsdienst der Kriegsteilnehmer gelten die 
nachfolgenden besonderen Vorschriften: 
1. Bei mindestens sechsmonatiger Dauer des Kriegsdienstes dauert der
	        
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