Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

66  Nr.  8.  1918.

Von  diesem  Tage  ab  ist  mithin  jeglicher  kartenfreie  Verbrauch  von
Ferkelfleisch  verboten.  Wegen  geringerer  Anrechnung  desselben  gilt  wieder  die  Bekanntmachung
  vom  15.  Dezember  1916  —  Rbl.  Nr.  197  —.

Schwerin,  den  9.  Januar  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1918  zur  Ausführung  der  Verordnung
vom  14.  Dezember  1917,  betreffend  die  juristischen  Prüfungen  und  den  juristischen
  Vorbereitungsdienst  der  Kriegsteilnehmer.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1917,  betreffend  die
juristischen  Prüfungen  und  den  juristischen  Vorbereitungsdienst  der  Kriegsteilnehmer
  (Rbl.  1917  Nr.  219)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Den  Teilnehmern  am  jetzigen  Kriege,  welche  länger  als  ein  Jahr  Kriegs.
dienst  geleistet  haben  und  bei  dem  Eintritt  in  diesen  Dienst  mindestens  vier
Studiensemester  zurückgelegt  hatten,  werden  bei  Ablegung  der  ersten  juristischen
Prüfung,  sofern  diese  spätestens  im  dritten  Halbjahr  nach  der  Wiederaufnahme
des  Studiums  erfolgt,  die  folgenden  Erleichterungen  gewährt:

1.  Es  wird  ihnen  auf  ihren  Antrag  von  der  Prüfungsbehörde  gestattet,
statt  der  Bearbeitung  einer  wissenschaftlichen  Aufgabe  (§  9  der  Prüfungsordnung
  vom  22.  Januar  1909,  Rbl.  Nr.  3)  eine  zweite  Aufgabe
  aus  dem  bürgerlichen  Recht  unter  Aufsicht  zu  bearbeiten  (§  12
der  Prüfungsordnung),

2.  wird  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  gilt  sie  als  nicht  unternommen.

Diese  Erleichterungen  werden  bei  einer  Wiederholung  der  Prüfung  nicht
gewährt.

II.

Für  den  juristischen  Vorbereitungsdienst  der  Kriegsteilnehmer  gelten  die
nachfolgenden  besonderen  Vorschriften:

1.  Bei  mindestens  sechsmonatiger  Dauer  des  Kriegsdienstes  dauert  der