Nr. 9. 1918. 71
nach § 6 7) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Ral. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflichl
nach § 5) der Bekanntmachung über Anskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Röl.
S. 6604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (RGl. S. 603) untersagt werden.
§5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und neu er-
zeugten Mengen von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen und Dach-
ziegeln aller Art (insbesondere gebrannte Tonsteine, Kalksandsteine, Schwemmsteine,
Schlackensteine, Zementsteine), welche als Vor= oder Hintermauersteine, Hartbrandsteine.
Klinker, Verblender, poröse Steine, Decken- und Lochsteine, Formsteine, Dachziegel
Verwendung finden können, außerdem Drainageröhren aus Ton.
§5 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Bekanntmachung sind betroffen sämtliche natürliche und juristische Per-
sonen, gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körper-
schaften und Verbände, die die im § 1 genannten Gegenstände erzeugen oder mit
ihnen handeln. «
§ 3.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1), die sich im Besitz
von durch die Bekanntmachung betroffenen Personen oder Betrieben befinden (§ 2),
werden hierdurch beschlagnahmt.
ç *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern
nicht nach sallgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten. Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anders Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschlicht; ·
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt:
. 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
.OWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verfflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtioe oder unvollständige Angaben macht.
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbüchker oder die Besichligung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor-
geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: auch können
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld-
strafe bis zu 3000 Mark bestraft.