Nr. 9. 1918. 73
für Bauten der preußischen Heeresverwaltung an das Kömglich Preußische
Kriegsministerium, Bauabteilung, Berlin S8W. 68, Zimmerstr. 87,
3. für Bauten der preußisch-hessischen Staatsbahnen und der Reichseisenbahnen
an das Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin W.9, Voßstraße 35,
4. für alle andern Bauten an die zuständige Kriegsamtstelle.
88.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die vorstehende Bekanntmachung tritt am 25. Januar 1918 in Kraft.
Altona, den 15. Januar 1918.
Stellvertr. Generalfommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917, betreffend landesherrliche Genehmigung
der Vorwerg'schen Jugendstiftung zu Wiligrad.
Die Vorwerg'sche Jugendstiftung zu Wiligrad ist landesherrlich genehmigt
worden.
Schwerin, den 29. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
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