Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  9.  1918.  73

für  Bauten  der  preußischen  Heeresverwaltung  an  das  Kömglich  Preußische
Kriegsministerium,  Bauabteilung,  Berlin  S8W.  68,  Zimmerstr.  87,
3.  für  Bauten  der  preußisch-hessischen  Staatsbahnen  und  der  Reichseisenbahnen
an  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten,  Berlin  W.9,  Voßstraße  35,
4.  für  alle  andern  Bauten  an  die  zuständige  Kriegsamtstelle.
88.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Die  vorstehende  Bekanntmachung  tritt  am  25.  Januar  1918  in  Kraft.

Altona,  den  15.  Januar  1918.

Stellvertr.  Generalfommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Vorwerg'schen  Jugendstiftung  zu  Wiligrad.
Die  Vorwerg'sche  Jugendstiftung  zu  Wiligrad  ist  landesherrlich  genehmigt
worden.
Schwerin,  den  29.  Dezember  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

16