Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

70  Nr.  9.  1918.

Id.  Nr.  1773.  Nr.  57.  Altona,  den  8.  Januar  1918.

Beschränkung
des  Vertriebes  einer  deutsch-feindlichen  Auslandszeitung.

Auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums  (31.  12.  17  Nr.  353/12.  Z.  3.)  verbiete
ich  das  öffentliche  Feilhalten  des  in  Laupen  bei  Bern  erscheinenden  Blattes
„Die  freie  Zeitung“,  unabhängiaen  Organs  für  demokratische  Politik,  desgleichen
das  Auslegen  an  Stellen,  die  einer  Mehrheit  von  Personen  zugänglich  sind,  z.  B.  in
Büchereien,  Lesehallen,  Kaffeehäusern,  Barbierläden,  Bahnhöfen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung.  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  (Röl.  S.  813)  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1918,  betreffend  Beschlagnahme  und
Bestandserhebung  von  gebrannten  und  anderen  künstlichen  Mauersteinen,
Dachziegeln  aller  Art  und  Drainageröhren  aus  Ton.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme  und
Bestandserhebung  von  gebrannten  und  anderen  künstlichen  Mauersteinen,  Dachziegeln
  aller  Art  und  Drainageröhren  aus  Ton,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgef  rdert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  15.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung.
Nr.  A.  15  330  B.P.S..,
betreffend  Beschlannahme  und  Bestandserhebung  von  gebrannten  und  anderen
künstlichen  Mauersteinen,  Dachziegeln  aller  Art  und  Drainageröhren  aus  Ton.
Vom  15.  Januar  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften