1208 Nr. 178. 1918.
Er soll weniger fremde Meinungen über den Gegenstand ausführlich wiedergeben, als
eine eigene durch die praktische Beschäftigung gewonnene Ansicht darlegen und wissen-
schaftlich begründen. Die Arbeit ist drei Monate vor dem Schluß des zweiten 1
bereitungsjahres abzuliefern. Wenn der Kandidat nachweislich ohne seine Schuld ver-
hindert gewesen ist, die Arbeit rechtzeitig zu vollenden, kann ihm durch das Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, eine weitere Frist von höchstens vier Wochen
gewährt werden. Die Vorschriften des § 35, 4 sind auf diese Arbeiten anzuwenden.
Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die vom Ministerium, Abteilung.
für Unterrichts-Angelegenheiten, der Anstalt als Auswärtige zur Prüfung überwiesen
worden sind (§. 49, 3). Sie haben alsbald nach der Überweisung eine Arbeit über eine
selbstgewählte Aufgabe dem Direktor der Anstalt einzusenden.
Die Arbeiten werden von einem Mitgliede des pädagogischen Prüfungsamtes
durchgesehen und beurteilt und mit einer gutachtlichen Außerung des Direktors dem
Vorsitzenden des Prüfungsamtes (s. § 48) nach dessen Anordnung zugestellt. Bei der
Beurteilung ist die Art der Darstellung und die Befähigung zu gutem deutschem Aus-
druck zu bewerten (s. & 53, Abs. 1).
5 51.
Lehrprobe.
Den Kandidaten werden Aufgaben für zwei Lehrproben gestellt. Die Aufgaben.
sind in der Regel 24 Skunden vorher mitzuteilen. Sie sollen, abgesehen von besonderen
Ausnahmefällen, mit dem in der letzten Zeit von dem Kandidaten erteilten Unterricht in
Zusammenhang stehen, doch soll ein neuer Stoff behandelt werden. Vor Beginn des
Unterrichts hat der Kandidat dem Vorsitzenden einen schriftlichen Entwurf zu übergeben,
aus dem der beabsichtigte Gang der Lehrstunden ersichtlich sein muß. Mindestens eine
Lehrprobe von etwa 30 Minuten ist, und zwar in Gegenwart der Mitglieder des Prü-
sungsamtes, abzuhalten.
g 52.
Mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung wird in Gegenwart der Mitglieder des Prüfungsamtes
und aller zu prüfenden Kandidaten in Form einer Besprechung abgehalten. Die Kan-
didaten haben zu zeigen, inwieweit sie die in der Ordnung der praktischen Ausbildung
für das höhere Lehramt enthaltenen Ausgaben und Anweisungen (s. § 1,2 und § 5
der Ordnung der praktischen Ausbildung) mit Verständnis erfaßt haben und Rechen-
schaft danußer geben kännen. Die Auswahl der Gegenstände der Prüfung ist dem Vor-
sicenden überlussen; er bestimmt auch die Mitglieder, die in den einzelnen Gegenständen
zu prüfen haben, Awe er nicht selbst die Prüfung übernimmt. Über den Verlauf der
eing.
Prüfung ist ift aufzunehmen.