Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1208 Nr. 178. 1918. 
Er soll weniger fremde Meinungen über den Gegenstand ausführlich wiedergeben, als 
eine eigene durch die praktische Beschäftigung gewonnene Ansicht darlegen und wissen- 
schaftlich begründen. Die Arbeit ist drei Monate vor dem Schluß des zweiten 1 
bereitungsjahres abzuliefern. Wenn der Kandidat nachweislich ohne seine Schuld ver- 
hindert gewesen ist, die Arbeit rechtzeitig zu vollenden, kann ihm durch das Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, eine weitere Frist von höchstens vier Wochen 
gewährt werden. Die Vorschriften des § 35, 4 sind auf diese Arbeiten anzuwenden. 
Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die vom Ministerium, Abteilung. 
für Unterrichts-Angelegenheiten, der Anstalt als Auswärtige zur Prüfung überwiesen 
worden sind (§. 49, 3). Sie haben alsbald nach der Überweisung eine Arbeit über eine 
selbstgewählte Aufgabe dem Direktor der Anstalt einzusenden. 
Die Arbeiten werden von einem Mitgliede des pädagogischen Prüfungsamtes 
durchgesehen und beurteilt und mit einer gutachtlichen Außerung des Direktors dem 
Vorsitzenden des Prüfungsamtes (s. § 48) nach dessen Anordnung zugestellt. Bei der 
Beurteilung ist die Art der Darstellung und die Befähigung zu gutem deutschem Aus- 
druck zu bewerten (s. & 53, Abs. 1). 
  
5 51. 
Lehrprobe. 
Den Kandidaten werden Aufgaben für zwei Lehrproben gestellt. Die Aufgaben. 
sind in der Regel 24 Skunden vorher mitzuteilen. Sie sollen, abgesehen von besonderen 
Ausnahmefällen, mit dem in der letzten Zeit von dem Kandidaten erteilten Unterricht in 
Zusammenhang stehen, doch soll ein neuer Stoff behandelt werden. Vor Beginn des 
Unterrichts hat der Kandidat dem Vorsitzenden einen schriftlichen Entwurf zu übergeben, 
aus dem der beabsichtigte Gang der Lehrstunden ersichtlich sein muß. Mindestens eine 
Lehrprobe von etwa 30 Minuten ist, und zwar in Gegenwart der Mitglieder des Prü- 
sungsamtes, abzuhalten. 
g 52. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung wird in Gegenwart der Mitglieder des Prüfungsamtes 
und aller zu prüfenden Kandidaten in Form einer Besprechung abgehalten. Die Kan- 
didaten haben zu zeigen, inwieweit sie die in der Ordnung der praktischen Ausbildung 
für das höhere Lehramt enthaltenen Ausgaben und Anweisungen (s. § 1,2 und § 5 
der Ordnung der praktischen Ausbildung) mit Verständnis erfaßt haben und Rechen- 
schaft danußer geben kännen. Die Auswahl der Gegenstände der Prüfung ist dem Vor- 
sicenden überlussen; er bestimmt auch die Mitglieder, die in den einzelnen Gegenständen 
zu prüfen haben, Awe er nicht selbst die Prüfung übernimmt. Über den Verlauf der 
eing. 
Prüfung ist ift aufzunehmen.
	        
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