Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1400 
3. 
4. 
Nr. 178. 1918. 
über die äußere Ordnung der Prüfung (52, 83, 8 4, 8 35 Ziffer 2 bis 7, 
g 88, § 39, § 40, § 41 Ziffer 1, 2, 8 48, 8 47); 
. 1ber die Freiheit in der Zusammenstellung der Fächer und den Ersatz 
. | E 8 Faches für die zweite Stufe (Nebenfaches) durch ein Zusatzfach 
über die Prachüchen Voraussetzungen in der Prüfung für Geschichte G 18 
8); 
Vorbemerkung); 
über die pädagogische Prüfung (88 48 bis 55). 
Die übrigen Bestimmungen treten mit allgemeiner Verbindlichkeit am 1. April 
1920 in Kraft. 
Allen Kandidaten steht abgesehen von den unter 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen 
bis zum 1. April 1920 die Wahl frei zwischen der alten und neuen Prüfungsordnung, 
denjenigen, die nachweisen, daß sie während des Krieges im Heeresdienst gestanden 
haben, bis zum 1. April 1922. Bei der Meldung zur Prüfung sind hierüber die er- 
forderlichen Angaben zu machen.
	        
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