Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

82 Nr. 10. 1918. 
* 5. 
Bei Festsetzung einer Invaliden-, Kranken-, Witwen-(Witwer-) oder Witwen- 
krankenrente ist der Rentenempfänger unter Anschluß von Zulagequittungen darauf 
hinzuweisen, daß ihm außer dem im Bescheid angegebenen Rentenbetrage für jeden 
vollen Bezugsmonat die Zulage zur Rente in Höhe von 8 oder 4 monatlich gegen 
Vorlegung der unterschriftlich vollzogenen und beglaubigten Zulagequittung von der 
Postanstalt, bei der er den Rentenbetrag abhebt, gezahlt wird. 
Wird ein Rentenbetrag für Zeiträume gezahlt, für die der Rentenempfänger die 
Rente nicht gegen einzelne Monatsquittungen erhebt (z. B. bei Spitzrenten), so sind 
ihm die in solche Zeiträume fallenden Monate, für die ihm Zulagen zustehen, besonders 
anzugeben. In der Zahlungsanweisung an die Post ist in solchen Fällen zu vermerken, 
daß und für welchen von der einmaligen Zahlung umfaßten Zeitraum die Zulage zu 
zahlen ist. Dies findet sinngemäß Anwendung bei der Anweisung einer Invaliden- 
rente, die an Stelle einer Altersrente tritt. 
Der Rentenempfänger ist darauf hinzuweisen, daß für jeden Kalendermonat eine 
besondere Zulagequittung erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn er, wie z. B. 
bei der ersten Rentenzahlung, die Zulage für mehrere Monate erhebt. 
§ 6 
Soweit Sonderanstalten die Rente ohne Vermittlung der Post zahlen, regeln sie 
die Zahlung der Zulage in einer der Rentenzahlung entsprechenden Form. 
  
87 
Streitigkeiten wegen der Rentenzulage entscheidet die Aufsichtsbehörde des Ver— 
sicherungsträgers. 
Berlin, den 5. Januar 1918. 
Das Reichsversicherungsamt, 
Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Dr. Kaufmann.
	        
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