Nr. 15. 1918. 107
§ 6.
Gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers ist binnen einem Monat nach
Zustellung Einspruch bei dem in 8 3 Abs. 2 der Bekanntmachung bezeichneten Ober-
versicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. ***
Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
87.
Die Entscheidung muß den Vermerk enthalten, daß sie endgültig wird, wenn der
Verletzte nicht binnen einem Monat nach ihrer Zustellung den Einspruch bei dem Ober-
versicherungsamt einlegt. Das für den Einspruch zuständige Oberversicherungsamt ist
zu bezeichnen. 88 ·
DieEntscheidungistdemsVerletztenzuzustellen.D«ie§§135,136derReichs--
versicherungsordnung gelten entsprechend.
89.
8 1302, 8 1303 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.
8 10.
Für die Einlegung des Einspruchs gelten § 124 Abs. 1, 8 125, 8 127, 8. 128 Wf. 2
und die 88 129 bis 134 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
8 11.
Für das Verfahren über den Einspruch gelten die Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung über das Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, so-
weit nicht die §§ 1684 bis 1686 und 1690 bis 1692 der Reichsversicherungsordnung
etwas anderes vorschreiben.
8 12.
Die Zahlungsanweisung erfolgt getrennt von der Rente durch den Vorsitzenden
des Organs, das für die Anweisung der Pente zuständig ist, nach anliegendem Muster Ug.
§ 13.
über die Zulageanweisungen ist eine Liste zu führen, aus der die bis zum Jahres-
schlusse zu erwartende Sollzahlung zu ersehen ist.
14.
Die Zulagen an Empfänger in Landbestellbezirken werden ohne Bestellgebühr
durch Briefträger ausgezahlt, wenn der Empfänger seine Unfallrente auf diesem Wege
ausgezahlt erhält.
Der Empfänger ist hierauf bei der Zustellung der Nachricht über die Gewährung
der Zulage hinzuweisen.
* 15.
Die Quittungen der Empfänger sind nach anliegendem Muster U 11 auszufertigen.
Zur Beglaubigung der Unterschrift genügt die Beidrückung des Dienstsiegels einer zur