Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

108 Nr. 15. 1918. 
Führung eines solchen berechtigten Person. Für jeden Monat ist, auch wenn die Zah- 
lung für zurückliegende Monate auf einmal erfolgt, eine besondere Quittung aus- 
zufertigen. 
Hie Vordrucke sind dem Empfänger vom Versicherungsträger ausgefüllt mit der 
Bezeichnung des Fälligkeitsmonats zu übersenden, und zwar tunlichst zugleich mit der 
Nachricht über die Gewährung der Zulage. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß für jeden 
Kalendermonat eine besondere Zulagequittung erforderlich ist, auch wenn er mehrere 
Monatszahlungen gleichzeitig erhebt. 
§5 16. 
Fällt die Zulage weg, so hat der Versicherungsträger unter Beachtung des § 12 
der Ausführungsbestimmungen vom 2. November 1912 eine Wegfallanweisung nach 
anliegendem Muster U 10 an die obere Postbehörde zu senden. 
8 17. 
Die Vordrucke sind in der Größe eines ½2-Aktenbogens hoch oder breitgedruckt wie 
die Muster herzustellen. 
* 18. 
Die §8 2, 6, 8, 13 bis 19, 22 der Ausführungsbestimmungen über die Zahlung 
der Unfallentschädigung sind sinngemäß anzuwenden. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Das Reichsversicherungsamt, 
Abteilung für Unfallversicherung. 
Dr. Kaufmann.
	        
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