Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

122  Nr.  17.  1918.

bekanntmachung  der  Keichsbekleidungsstelle

über  Zulassung  einer  Ausnahme  von  der  Bekanntmachung  über  baumwollene
Verbandstoffe  vom  1.  Dezember  1917.
Vom  19.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  11  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über  baumwollene
  Verbandstoffe  vom  1.  Dezember  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  285)  sowie  der
§5  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  (RGl.  S.  257)  wird  folgendes  bestimmt:

81.

Drogenhandlungen  und  sonstige  Kleinhändler,  die  durch  Vorlage  von  Verträgen
oder  sonstwie  genügend  glaubhaft  machen,  daß  sie  bereits  vor  dem  Kriege  ständige  Liefer
ranten  von  gewebten,  gewirkten  oder  gestrickten  baumwollenen  Verbandstoffen  an  Mitglieder
  größerer  Krankenkassen  waren,  können  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung
  (Abteilung  B  für  Anstaltsversorgung)  den  Antrag  stellen,  an  die  Mitglieder
  dieser  Krankenkassen  weiter  liefern  zu  dürfen.

§  2.

Soweit  den  Drogenhandlungen  und  sonstigen  Kleinhändlern  auf  ihren  Antrag
mittels  besonderer  Bescheinigung  der  Reichsbekleidungsstelle  die  Weiterlieferung  an
Krankenkassenmitglieder  gestattet  ist,  sind  sie  berechtigt,  von  den  vom  Kriegsausschusse
der  Deutschen  Baumwollindustrie  als  Verbandmittelhersteller  anerkannten  Firmen  in
gleicher  Weise  wie  Apotheken,  d.  h.  gemäß  der  Verfügung  der  Hageda  (Verteilungsausschuß
  für  baumwollene  Verbandstoffe)  nach  erfolgter  Bedarfsanmeldung,  die  erforderlichen
  Verbandstoffmengen  zu  beziehen.

83.

Die  Drogenhandlungen  usw.  dürfen  die  auf  diese  Weise  bezogenen  Verbandstoffe
nicht  an  andere  Personen  oder  Stellen  abgeben  als  an  die  Mitglieder  der  in  der  Ge—
nehmigung  ausdrücklich  bezeichneten  Krankenkassen.

4.  .

Die  für  die  Apotheken  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  und  Ab—
gabe  baumwollener  Verbandstoffe  finden  auf  diese  Drogenhandlungen  usw.  und  ihren
Geschäftsbetrieb  sinngemäße  Anwendung.  «

 

§5.
Die  in  §  12  der  Bekanntmachung  über  baumwollene  Verbandstoffe  vom  1.  Dezember
  1917  festgesetzten  Strafbestimmungen  finden  in  gleicher  Weise  auf  die  hier  in
Betracht  kommenden  Drogenhandlungen  und  sonstigen  Kleinhändler  Anwendung.

8  6.
Die  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  19.  Januar  1918.
Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.