Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 17. 1918. 125 
Kachtragsbekanntmachung 
= Nr. Paga. 1200/11. 17. K. R.A 
zu der Bekanntmachung Nr. W. l. 700/5. 17. K. R. A. vom 10. Juli 1917, 
betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarne und 
bindfäden. 
Vom 1. Februar 1918. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Rel. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 
1914, den lbergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGl. S. 339), in der 
Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916 
und 22. März 1917 (ReBl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in 
der Anmerkung?*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RE#Bl. S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
Die Preistafel I der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Spinnpapier 
aller Art sowie für Papiergarne und -bindfäden, vom 10. Juli 1917 — Nr. W. III. 
700/5. 17. K.R.A. — wird folgendermaßen ergänzt: 
mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
.l wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; . 
. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
. wer einen Gegenstand, der von elner Aufforderung (88 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschaft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, fur 
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
l wer Vorräte an Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; 
l wer den nach § 5 des Gesetzes, beireffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mnungen zuwiderhandelt. · 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder 
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend 
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, 
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben 
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
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