Nr. 17. 1918. 129
Hachtragsbekanntmachung
Nr. Paga. 1500/11. 17. K. R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. Paga. 1/10. 17. K.R.A. vom 23. Oktober
1917, betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoff-
garn und Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung.
Vom 1. Februar 1918.
Nachstehende Belanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67) der Bekanntmachung über die Sicherstel-
lung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGl. S. 376) und jede Zu-
widerhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 55) der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RöBl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
Der letzte Absatz des § 3 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von
Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Meldepflicht über
Papiergarnerzeugung — Nr. Paga. 1/10. 17. K.R.A. — erhält folgende Fassung:
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Be-
dingung geknüpft, daß bereits festgesetzte oder noch festzusetzende Höchstpreise oder sonst
vorgeschriebene Richtpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von
Papiergarn auch nach Inkrafttreten von Höchstpreisen zu höheren Preisen erfolgen, wenn
» *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
19 —
......,
.1ver.1mbefugteinenbeschlagnahmtenGegenstandbeiseiteschafft,beschädigtodetzer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
l wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
)Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung werpflichret
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge-
schriebenen agerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist
michtein der v abien rs4t erteilt ober unrichtige PvdeFr zawolltänbite Angaben macht, oder wer
19 die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mi -
strafe bis zu dreitaufend Mark Entrafte zuf b mit Geld.
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