Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

130 Nr. 17. 1918. 
der Belegschein oder Freigabeschein für diese Lieferung spätestens am Tage des Inkraft- 
tretens der Höchstpreise von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung genehmigt bezw. ausgestellt ist. 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. 
Altona, den 1. Februar 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(4) Bekanntmachung vom 29. Januar 1918, betreffend die Ausschließung von 
Telegrammen mit Empfangsanzeige. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichs-Postamts 
vom 27. Januar 1918, betreffend die Ausschließung von Telegrammen mit 
Empfangsanzeige, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 29. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausschließung von Telegrammen mit Empfangsanzeige. 
Auf Grund des § 1 der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich von 1904 S. 229 ff. und von 1909 S. 228) werden Telegramme 
mit den Vermerken: 
„Empfangsanzeige“ oder — PC —, 
„ dringende Empfangsanzeige“ oder — PCD —, 
„Empfangsanzeige mittels Post“ oder — PCP — 
(ogl. § 11 der Telegraphenordnung) vom 1. März ab bis auf weiteres von der Be- 
förderung ausgeschlossen. 
Berlin, den 27. Januar 1918. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
Rüdlin.
	        
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