Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

340  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Rentenbank  bewirkt  werden.  Soll  ein  Darlehn  zu  Drainierungsanlagen
  auf  einem  Lehn=  oder  Fideikommißgut  gewährt  werden,  so
steht  den  Lehns=  oder  Fideikommißfolgern  und  den  Agnaten  ein
Widerspruchsrecht  gegen  die  Eintragung  der  Rente  auf  das  Gut  nicht
zu;  die  Eintragung  kann  aber  nur  erfolgen,  wenn  die  Generalkommission
von  der  Nützlichkeit  der  Anlage,  der  Angemessenheit  des  Kostenanschlages
und  der  zweckmäßigen  Ausführung  sich  überzeugt  und  die  entsprechende
Bescheinigung  erteilt  hat.  —  Das  Nähere  über  die  Organisation  der
Landeskulturrentenbanken  ist  aus  den  betreffenden  Statuten  zu  entnehmen,
  für  welche  die  landesherrliche  Genehmigung  vorgeschrieben  ist.

Diese  Rentenbanken  haben  eine  bemerkenswerte  Wirksamkeit  nicht
entfaltet.  Es  liegt  dies  vornehmlich  an  den  vielfach  unüberwindlichen
Schwierigkeiten,  welche  sich  der  Aufnahme  eines  Landeskulturdarlehns
zu  Drainierungszwecken  entgegenstellen,  wenn  wegen  hypothekarischer
Belastung  des  betreffenden  Grundstücks  die  für  die  Landeskulturrente
erforderte  Sicherheit  nicht  von  vornherein  vorhanden  ist,  sowie  ferner
daran,  daß,  wo  diese  Sicherheit  gegeben  ist,  dem  Besitzer  andere
leichter  zugängliche  Kreditquellen  in  beliebiger  Auswahl  zur  Verfügung
stehen.  Wenn  man  annehmen  darf,  und  das  Gesetz  selbst  beruht
zum  Teil  auf  dieser  Auffassung,  daß,  wo  eine  Drainierung  angezeigt
ist,  der  Wert  des  betreffenden  Grundstücks  mindestens  um  den  Betrag
der  auf  eine  zweckmäßige  Ausführung  der  Anlage  verwendeten  Kosten
erhöht  wird,  so  muß  es  auch  für  unbedenklich  erachtet  werden,  der
Landeskulturrente,  durch  welche  ein  zur  Drainierung  bewilligtes  Bankdarlehn
  getilgt  werden  soll,  ohne  weiteres  das  Vorzugsrecht  vor  allen
andern  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Belastungen  des  Grundstücks
  zuzusprechen.  Ein  zwingender  Grund,  diese  Konsequenz  nicht
zu  ziehen,  ist  um  so  weniger  anzuerkennen,  als  die  Beiträge  zu  den
Kosten  von  Meliorationen,  welche  von  öffentlichen  Wassergenoftenschaften
ausgeführt  werden,  sich  dieses  Vorzugsrechtes  zu  erfreuen  haben.  (Ges.
vom  1.  April  1879  S.  52;  Ges.  vom  13.  Juli  1883  S.  28.)

Von  allgemeiner  Bedeutung  für  das  Kreditwesen  der  Landwirtschaft
sind  auch  die  Hypothekenbanken  (Bodenkreditgesellschaften).  Die  Rechtsverhältnisse
  dieser  Banken  sind  reichsgesetzlich  durch  das  Hypothekenbank-=gesetz
  vom  13.  Juli  1899  RGl.  S.  375  geordnet.  Das  Nähere
hierüber  mein  Handbuch  Bd.  1  §  116  S.  358.

8  91.  Genossenschaftsgesetzgebung  und  deren  Bedentung
r  die  Landwirtschaft.

Endlich  ist  auch  noch  der  großen  Bedeutung,  welche  die  Genossenschaftsgesetzgebung
  für  die  Landwirtschaft  hat,  zu  gedenken.
Die  landwirtschaftlichen  Genossenschaften  bilden  die  Mehrzahl  aller
Genossenschaften  überhaupt.  Durch  diese  werden  die  Vorteile  eines
Großbetriebes  auch  mittleren  und  kleinen  Landwirten  zuteil.  Sie
dienen  vornehmlich,  abgesehen  von  der  Förderung  des  Kredits,  dem
Bezuge,  Absatze  und  der  weiteren  Verbreitung  der  landwirtschaftlichen
Produkte.  Unter  den  Produktivgenossenschaften,  welche  den  Absatz  der