Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

142 Rr. 19. 1018. 
— 
Die Genehmigung zur Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh aus Mecklenburg- 
Schwerin wird, soweit es sich nicht um einen direkten Umsatz von Viehhalter zu Vieh- 
halter für Zwecke des eigenen Betriebes handelt, nur erteilt werden, wenn beige- 
bracht sind: »» , 
1. Eine von der Landes= bezw. Provinzialfleischstelle des Bestimmungsortes 
bescheinigte Einfuhrerlaubnis, die enthalten muß: . 
a) Namen, Stand und Wohnort desjenigen Tierhalters, der die Tiere 
einstellen will. 
b) Zahl und Art der einzustellenden Tiere und ihren Verwendungszweck. 
c) Namen, Stand und Wohnort desjenigen, durch den der Kauf getätigt 
werden soll. 
d) Die Bescheinigung des Leiters des Kommunalverbandes des Bestim- 
mungsortes, daß nach seiner Überzeugung die bestimmungsgemäße 
Nutzung der Tiere gesichert ist und Bedenken gegen die Einfuhr nicht 
bestehen. 
Der vom Käufer und Verkäufer unterschriebene Schlußschein über den 
Ankauf. 
3. Eine Bescheinigung des Verkäufers, daß ihm die Nichtanrechnung des ver- 
kauften Tieres auf seine Lieferungspflicht von Schlachtvieh bekannt ist. 
4. Eine Bescheinigung des Ortsvorstandes, bezw., falls dieser der Verkäufer 
des Tieres ist, der für den Wohnort des Verkäufers zuständigen Kreis- 
behörde, daß der Verkäufer seine Schlachtviehlieferungen bisher erfüllt hat 
und auch in Zukunft zu erfüllen in der Lage ist, sowie daß es sich bei der 
Ausfuhr nicht um Schlachtvieh handelt, sondern um Zucht= oder Nutztiere 
der auf der Einfuhrerlaubnis verlangten Art 
5. Eine Mitteilung des Versenders über den Verladeort und den voraus- 
sichtlichen Verladetag. 
Die Ausfuhrgenehmigung wird von der Landesbehörde gegen Erhebung einer 
Gebühr bei Anschluß eines abgestempelten Frachtbriefes schriftlich erteilt. 
Vor der Verladung hat auf Kosten des Versenders eine Besichtigung der Tiere 
durch einen von der Landesbehörde bestimmten Kreistierarzt oder sonstigen Vertrauens- 
mann stattzufinden. In Gegenwart des letzteren sind die Tiere mit Ohrmarken zu 
versehen, auch sind von ihm auf der Ausfuhrgenehmigung die Nummern der Ohr- 
marken zu vermerken und die Erklärungen abzugeben, daß die auszuführenden Tiere 
Zucht= und Nutzvieh der verlangten Art und kein Schlachtvieh sind. 
Die auf diese Weise vervollständigte Ausfuhrgenehmigung ist mit einem Duplikat- 
frachtbrief und einem Schlußschein für den Wiederverkauf der Tiere durch den Händler 
der Landesbehörde umgehend zurückzusenden. · 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Schwerin, den 21. Januar 1918. 
# 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.