Nr. 20. 143
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 5. Februar 1918.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erhebung von Gebühren für den Bezug
von Kohlen. (2) Bekanntmachung, betreffend Treibriemen. (3) Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von sogenantem
unechten Seegras, auch Alpengras genannt.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. Februar 1918, betreffend Erhebung von Gebühren
für den Bezug von Kohlen.
Nachstehende Anordnung der Landesbehörde für Volksernahrung vom 25. Januar
d. Is., betreffend die Erhebung von Gebühren für den Bezug von Kohlen
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September/I. November 1915
und 6. Juli 1916 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
sowie der vom Großherzoglichen Ministerium des Innern dazu erlassenen Ausführungs-Bekanntmachungen
hat die Landesbehörde für Volksernährung, Landeskohlenstelle,
bestimmt:
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