Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  20.  143

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  5.  Februar  1918.

 

 

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  für  den  Bezug
von  Kohlen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Treibriemen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  sogenantem
unechten  Seegras,  auch  Alpengras  genannt.

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1918,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren
für  den  Bezug  von  Kohlen.
Nachstehende  Anordnung  der  Landesbehörde  für  Volksernahrung  vom  25.  Januar
  d.  Is.,  betreffend  die  Erhebung  von  Gebühren  für  den  Bezug  von  Kohlen
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  2.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September/I.  November  1915
und  6.  Juli  1916  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung
  sowie  der  vom  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  dazu  erlassenen  Ausführungs-Bekanntmachungen
  hat  die  Landesbehörde  für  Volksernährung,  Landeskohlenstelle,
  bestimmt:

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